HUK-COBURG scheitert auch vor dem Bundesgerichtshof
Montag, den 20. Juli 2020 um 00:00 Uhr
Administrator
HUK-COBURG scheitert auch vor dem Bundesgerichtshof Anerkannte Berufsunfähigkeit zu Unrecht widerrufen
Wie bereits zuvor berichtet, hatte die HUK-COBURG gegenüber unserem Mandanten eine von ihr zuvor bereits anerkannte Berufsunfähigkeit widerrufen und die monatlichen Leistungszahlungen eingestellt. Hiergegen hatten wir für unseren Mandanten vor dem Landgericht Lüneburg erfolgreich Klage erhoben. Die HUK-COBURG wurde landgerichtlich verurteilt, rückständige Monatsbeträge aus der Berufsunfähigkeits-Versicherung nachzuzahlen und die vereinbarten Leistungen zukünftig auch weiterhin zu erbringen. Gegen dieses Urteil legte die HUK-COBURG bekanntlich Berufung vor dem Oberlandesgericht Celle ein — die sie ebenfalls verlor. Das Oberlandesgericht Celle bestätigte das landgerichtliche Urteil als rechtsfehlerfrei und ließ zudem die Revision nicht zu. Wer nun jedoch glaubte, dass zwei verlorene Instanzen die Einsichtsfähigkeit der HUK-COBURG in deren rechtswidrigem Verhalten zumindest gefördert hätte, sah sich getäuscht. Um ihr Image als ausgewiesen sperriger Versicherer zu pflegen, erhob die HUK-COBURG nun auch noch gegen die vom Oberlandesgericht Celle ausdrücklich nicht zugelassene Revision die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof, um auf diese Weise doch noch das Revisionsverfahren zu durchlaufen. Aber auch dieses Bemühen scheiterte, da der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die oberlandesgerichtliche Berufungsentscheidung nicht einmal annahm und als unbegründet zurückwies (BGH Aktenzeichen IV ZR 311/18).
Damit hat der prozessuale Irrweg der HUK-COBURG - mit weiteren erheblichen Kosten für die von ihr regelmäßig beschworene Solidargemeinschaft der Versicherten - nunmehr endgültig seinen Abschluss gefunden.
Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 19. August 2020 um 13:14 Uhr
HUK-Coburg scheitert in zwei Instanzen - Anerkannte Berufsunfähigkeit zu Unrecht widerrufen
Montag, den 17. Dezember 2018 um 17:00 Uhr
Administrator
HUK-Coburg scheitert in zwei Instanzen Anerkannte Berufsunfähigkeit zu Unrecht widerrufen Anlässlich seiner selbstständigen Tätigkeit als Forstwirt stürzte unser Mandant bei Baumpflegearbeiten aus beträchtlicher Höhe und erlitt dabei Berstungsfrakturen mehrerer Wirbelkörper sowie eine offene Mehretagenfraktur des linken Unterschenkels. Die hieraus resultierende Invalidität unseres Mandanten wurde sodann von dessen Unfallversicherer rechtmäßig anerkannt und die Entschädigungsleistungen erbracht. Bereits zuvor hatte der Berufsunfähigkeits-Versicherer unseres Mandanten, die HUK-Coburg, den Leistungsfall ebenfalls anerkannt und monatliche Renten in Höhe von ca. EUR 2.000,00 an unseren Mandanten gezahlt. Aber bereits nach 9 Monaten stellte die HUK-Coburg ihre Rentenzahlungen wieder ein und behauptete, dass sich dessen Beeinträchtigungen angeblich signifikant verbessert hätten und dass dessen Einschränkungen auf allen Teiltätigkeiten seines Berufs als Forstwirt auf unter 50% gesunken wären. Demgegenüber hatten sich das Verletzungsbild und damit die Leistungsfähigkeit des Mandanten während dieser Zeit jedoch nicht – wie von der HUK-Coburg unzutreffend behauptet – deutlich verbessert, sondern vielmehr sogar drastisch verschlechtert. Im daraufhin folgenden Klageverfahren vor dem Landgericht Lüneburg (Az.: 5 O 362/16) wurde der HUK-Coburg dann jedoch von der dortigen Kammer „ins Stammbuch geschrieben“, dass deren Leistungsverweigerung bereits im Hinblick auf eine mangelhafte Begründung der Leistungseinstellung rechtswidrig erfolgte. Im Weiteren gab das Landgericht Lüneburg auch noch zu erkennen, dass es die Ausführungen der HUK-Coburg zu den angeblich „wundersamen Heilungsfortschritten“ unseres Mandanten nicht nachzuvollziehen vermochte. Da die HUK-Coburg ihr Image als ausgesprochen „sperriger“ Versicherer nicht nur bei der Regulierung von Kfz-Unfällen, sondern erkennbar auch im Bereich der Berufsunfähigkeits-Versicherung pflegt, legte sie gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg Berufung vor dem Oberlandesgericht Celle ein, um ihr Glück sodann in der II. Instanz zu versuchen. Aber auch der dortige Senat teilte der HUK-Coburg klar und unmissverständlich mit, dass deren Einstellung der von ihr zunächst anerkannten Berufsunfähigkeit unseres Mandanten rechtswidrig erfolgte und das die Entscheidung des Landgerichts Lüneburg insoweit nicht zu beanstanden wäre (Az.: 8 U 139/18). Als Konsequenz ihres gescheiterten prozessualen Abenteuers hat die HUK-Coburg unserem Mandanten nun einschließlich Zinsen annähernd EUR 60.000,00 nachzuzahlen und die von ihr versprochene Versicherungsleistung längstens bis 2044 zu erbringen. Des Weiteren hat die HUK-Coburg unserem Mandanten, was deren Solidargemeinschaft der Versicherten kaum erfreuen dürfte, dessen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren aus zwei Instanzen vollständig zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 22. Dezember 2018 um 15:38 Uhr
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Ex-Tennisspielerin erhält 450.000,00 EURO
Montag, den 03. Juli 2017 um 18:00 Uhr
Administrator
Ex-Tennisspielerin erhält 450.000,00 EURO
Nach trainingsbedingten Knieverletzungen wurden unserer Mandantin, die sich zu diesem Zeitpunkt als deutsche Spitzen-Tennisspielerin an der Schwelle zur Profispielerin befand, von ihrem behandelnden Orthopäden 10 – 15 Kortison-Injektionen in das Knie verabreicht. Als Folge bildete sich eine Nekrose im Knie, die durch das Absterben von unterhalb des Gelenkknorpels befindlichem Knochengewebe gekennzeichnet ist. Diese auch als Knocheninfarkt bezeichnete Folge einer medizinischen Fehlbehandlung führte letztlich zum Karriereende unserer Mandantin. Obwohl es seit Jahrzehnten dem gefestigten schul- und sportmedizinischen Standard entspricht, dass Kortison entweder überhaupt nicht oder aber extrem zurückhaltend in Gelenke injiziert werden darf, bestritt die AXA-Versicherung als Arzthaftpflichtversicherer des behandelnden Arztes unserer Mandantin erwartungsgemäß die Kausalität zwischen dem medizinischen Behandlungsfehler und der hieraus entstandenen Folgeerkrankung. Auch nachdem das Landgericht Freiburg auf unsere Klage in einem Grundurteil, Az.: 6 O 34/10, festgestellt hatte, dass der beklagte Arzt und dementsprechend faktisch die AXA als hinter diesem stehender Betriebshaftpflichtversicherer zu haften hat, zahlte die AXA weiterhin keine Entschädigung und legte stattdessen Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg ein. Erst nachdem das Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 13 U 167//15, in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2017 die Aussichtslosigkeit der Berufung angedeutet hatte, lenkte die AXA ein und zahlte im Wesentlichen auf das geltend gemachte Schmerzensgeld und den Verdienstausfallschaden unserer Mandantin im Wege eines prozessbeendenden Vergleichs 450.000,00 EURO.
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 03. Juli 2017 um 18:05 Uhr
CosmosDirekt zahlt 350.000,00 EURO an Motorradfahrerin nach Querschnittlähmung
Montag, den 03. Juli 2017 um 17:00 Uhr
Administrator
CosmosDirekt zahlt 350.000,00 EURO an Motorradfahrerin nach Querschnittlähmung
Beim Befahren einer vorfahrtsberechtigten Landstraße mit ihrem Motorrad wurde unsere Mandantin von einem einbiegenden PKW, dessen Fahrer die Vorfahrt missachtet hatte, erfasst und erlitt dabei unter anderem eine Querschnittlähmung. Im Zuge der anwaltlichen Bearbeitung erkannte die ursprünglich beauftragte Anwaltskanzlei sodann mit Wirkung für unsere Mandantin eine Mithaftungsquote von sage und schreibe 50 % an, obwohl unsere Mandantin die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Landstraße lediglich geringfügig überschritten hatte. Nach Mandatsübernahme durch die Kanzlei Hennemann konnte daher nur noch die Hälfte der Ansprüche geltend gemacht werden, die unserer Mandantin grundsätzlich zugestanden hätten. So gelang es nach quälenden Verhandlungen mit der CosmosDirekt vor dem Landgericht Stralsund, Az.: 7 O 151/08, schlussendlich, diese auf dem Vergleichswege zu einer Gesamtzahlung in Höhe von 350.000,00 EURO zu veranlassen. Berücksichtigt man insoweit, dass der Mandantin kein Verdienstausfallschaden entstanden und von den übrigen Ansprüchen jeweils 50 % durch das weitreichende und übereilte Anerkenntnis der vorbevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei abzuziehen war, ist das Ergebnis für die Mandantin mehr als zufriedenstellend.
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 03. Juli 2017 um 18:08 Uhr
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