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Start Kurz notiert Nach Querschnittlähmung: Angemessene Regulierung der Generali im Prozess

Nach Querschnittlähmung: Angemessene Regulierung der Generali im Prozess

Der rüstige und sportlich aktive 73-jährige Rentner Rudolf G. war in Stuttgart mit seinem Fahrrad unterwegs, als er plötzlich und unvermittelt von einem Pkw („SUV“) angefahren und zu Boden geschleudert wurde. Durch den Unfall erlitt Herr G. eine inkomplette Querschnittlähmung, wodurch sein Leben von einer Sekunde auf die andere einen tiefgreifenden Einschnitt erfuhr. Er war von nun an ans Bett gefesselt und musste – aus seinem häuslichen und familiären Umfeld herausgerissen – in einem Pflegeheim untergebracht werden.
Nachdem die Generali Versicherung AG als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs gemeint hatte, sich mit einer Abschlagszahlung auf den Personenschaden des Herrn G. in Höhe von 70.000,00 Euro begnügen zu können, wandten sich die Angehörigen des schwerstverletzten Rentners an die Hennemann Rechtsanwälte, mit deren kompetenter Hilfe die Generali bereits außergerichtlich veranlasst werden konnte, weitere 160.000,00 Euro zu regulieren.
Da die Zahlungen der Generali aber noch nicht einmal einem den erlittenen Verletzungen angemessenen Schmerzensgeld entsprachen, geschweige denn die Kosten des Pflegeheims deckten, und die Generali weitergehende Zahlungen kategorisch ablehnte, wurde durch die Hennemann Rechtsanwälte namens des Mandanten unverzüglich Klage vor dem Landgericht Stuttgart erhoben (Az. 16 O 24/12).
So kam es unter dem Druck des Klageverfahrens zu intensiven Vergleichsgesprächen, in deren Verlauf die Generali schließlich verpflichtet werden konnte, weitere 127.000,00 Euro (mithin insgesamt 357.000,00 Euro) an den Rentner zu zahlen und darüber hinaus lebenslang die Differenz zwischen den Kosten der Heimunterbringung und den Leistungen der Pflegeversicherung zu tragen.