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Start Kurz notiert Daumen mit Kreissäge abgetrennt

Daumen mit Kreissäge abgetrennt – OLG Schleswig verurteilt ERGO Versicherung zur Zahlung von EUR 100.000,00

Nachdem sich ein in Deutschland lebender polnischer Handwerker bei einem Urlaubsaufenthalt im Ferienhaus in Polen den rechten Daumen abgesägt hatte, als er bei Kaminholzarbeiten stolperte und mit der Hand in eine laufende Tischkreissäge geriet, lehnte die ERGO Versicherung AG jegliche Leistung aus einer bestehenden Unfallversicherung mit dem Vorwurf ab, es habe sich um eine freiwillige Selbstverstümmelung und damit um einen versuchten Versicherungsbetrug gehandelt.
Im Einklang mit dem jahrzehntelangen vermeintlichen Grundsatz vieler Eingangsgerichte, beim Abtrennen von Gliedmaßen mittels Sägen aller Art liege ohnehin eine Selbstverstümmelung, also ein versuchter Versicherungsbetrug vor, wies das Landgericht Kiel (Az.: 6 O 77/07) die auf Zahlung einer Versicherungsleistung von EUR 100.000,00 gerichtete Klage ab.
Die von den Hennemann Rechtsanwälten für die Mandantschaft gegen dieses Urteil geführte Berufung bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (Az.: 16 U 134/10) war vollumfänglich von Erfolg gekrönt, denn das Oberlandesgericht pflichtete der Auffassung der Hennemann Rechtsanwälte bei, dass die ERGO Versicherung den ihr obliegenden Beweis einer Selbstverstümmelung mitnichten geführt habe, und verurteilte den Versicherer zur Leistung der begehrten Entschädigung in Höhe von EUR 100.000,00.