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Start Kurz notiert InterRisk verliert in drei Instanzen

InterRisk verliert in drei Instanzen

Bereits 1999 erlitt der Mandant der Kanzlei Hennemann, ein Hamburger Steuerberater, einen schweren Verkehrsunfall, bei dem er mit etwa 100 km/h in eine Leitplanke prallte und sich schwerste Verletzungen der Halswirbelsäule zuzog. Erwartungsgemäß verweigerte der private Unfallversicherer des Mandanten, die in Wiesbaden ansässige InterRisk Versicherung, jegliche Zahlung unter Hinweis auf angeblich nicht eingetretene dauerhafte Verletzungen. Dies sah jedoch auch das Landgericht Wiesbaden anders und verurteilte die InterRisk zur Zahlung von EUR 373.345,32 (Az.: 1 O 131/03). Erwartungsgemäß legte die InterRisk gegen das landgerichtliche Urteil Berufung bei dem Oberlandesgericht Frankfurt ein – und verlor erneut (Az.: 3 U 304/08). In versicherertypischer Manier akzeptierte die InterRisk auch dieses Urteil nicht und wandte sich im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesgerichtshof, nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen hatte. So kam es, dass die InterRisk ein drittes Mal verlor, da der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückwies (Az.: IV ZR 235/09).
Erst danach zahlte die InterRisk EUR 597.753,11 an den Mandanten der Kanzlei Hennemann, wobei die Zinsen und Kosten in Höhe von EUR 224.407,79 zwischenzeitlich etwa 60 % der Hauptforderung betragen.
Letzteres dürfte insbesondere für einen Finanzkonzern eine schmerzliche Erfahrung sein, da er traditionell der Überzeugung ist, dass die Zeit stets für ihn arbeite.