InterRisk verliert in drei Instanzen
Bereits
1999 erlitt der Mandant der Kanzlei Hennemann, ein Hamburger
Steuerberater, einen schweren Verkehrsunfall, bei dem er mit etwa 100
km/h in eine Leitplanke prallte und sich schwerste Verletzungen der
Halswirbelsäule zuzog.
Erwartungsgemäß verweigerte der private Unfallversicherer des Mandanten, die in
Wiesbaden ansässige InterRisk Versicherung, jegliche Zahlung unter
Hinweis auf angeblich nicht eingetretene dauerhafte Verletzungen.
Dies sah jedoch auch das Landgericht Wiesbaden anders und verurteilte die
InterRisk zur Zahlung von EUR 373.345,32 (Az.: 1 O 131/03).
Erwartungsgemäß legte die InterRisk gegen das landgerichtliche Urteil Berufung bei
dem Oberlandesgericht Frankfurt ein – und verlor erneut (Az.: 3 U
304/08).
In versicherertypischer Manier akzeptierte die InterRisk auch dieses
Urteil nicht und wandte sich im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde an
den Bundesgerichtshof, nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt die
Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen hatte.
So kam es, dass die InterRisk ein drittes Mal verlor, da der
Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet
zurückwies (Az.: IV ZR 235/09).
Erst
danach zahlte die InterRisk EUR 597.753,11 an den Mandanten der
Kanzlei Hennemann, wobei die Zinsen und Kosten in Höhe von EUR
224.407,79 zwischenzeitlich etwa 60 % der Hauptforderung betragen.
Letzteres
dürfte insbesondere für einen Finanzkonzern eine schmerzliche
Erfahrung sein, da er traditionell der Überzeugung ist, dass die
Zeit stets für ihn arbeite.