Regulierungsverweigerung der AXA "korrigiert"
Beim
Bäcker Dieter K. traten im November 2008 während der Zubereitung
von Brot- und Teigwaren erstmals Rötungen und Schwellungen an beiden
Handrücken und Unterarmen auf. Diese Symptome und ein zunehmender
Juckreiz veranlassten ihn, einen Hautarzt aufzusuchen. Die vom
Hautarzt durchgeführte Allergietestung erbrachte den Nachweis von
Mehlallergien, eine „Hiobsbotschaft“ für den noch jungen Bäcker.
Als dieser seinen Arbeitgeber entsprechend informierte, wurde ihm
gekündigt.
Dieter
K. hoffte, den Einkommensverlust zumindest teilweise durch eine bei
der AXA abgeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung auffangen zu
können. Nach dem Versicherungsvertrag sollte ihm im Falle der
Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente in Höhe von 1.200,00 Euro
zustehen.
Die
AXA verweigerte jedoch eine Regulierung und berief sich insoweit auf
ein von der zuständigen Berufsgenossenschaft eingeholtes
medizinisches Sachverständigengutachten, nach welchem Herr K.
angeblich trotz der Mehlallergie durchaus noch in der Lage sei, den
Beruf des Bäckers weiter auszuüben.
Ohne
jegliche Einkünfte und von der AXA im Stich gelassen wandte sich der
verzweifelte Dieter K. an die Hennemann Rechtsanwälte, die gegenüber
der AXA eine Begutachtung des Bäckers durch einen unabhängigen und
neutralen Facharzt für Dermatologie und Allergologie durchgesetzt
haben. Das Gutachten kam zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die
aufgetretene Mehlallergie eine Tätigkeit des Dieter K. als Bäcker
verbietet. Durch das Eingreifen der Hennemann Rechtsanwälte konnte
die AXA somit veranlasst werden, die Berufsunfähigkeit anzuerkennen
und die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen.