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Start Kurz notiert Zurich zahlt EUR 80.000,00 im laufenden Prozess

Zurich zahlt EUR 80.000,00 im laufenden Prozess

Zunächst hatte die Zurich Insurance plc. ihre 100 %-ige Einstandspflicht wegen eines von Frau Carolin M. unverschuldet erlittenen Verkehrsunfalls anerkannt. Dennoch war Frau M. gezwungen, durch ihre Prozessbevollmächtigten, die Hennemann Rechtsanwälte, Klage gegen den Versicherer einzureichen, weil die Zurich im Hinblick auf die von Frau M. beim Unfall erlittene HWS-Distorsion und Schädelverletzung geradezu versicherertypisch von „unmittelbarer Heilung“ ausging und insbesondere die bei der Klägerin unfallbedingt eingetretene posttraumatische Belastungsstörung und Depression nicht einmal ansatzweise anzuerkennen bereit war.
Dementsprechend verweigerte die Zurich auch die Anerkennung eines entsprechenden Teilgrund- und Teilendurteils des Landgerichts Köln (Az. 2 O 440/11), welches von den Hennemann Rechtsanwälten für Frau M. erstritten werden konnte und deren medizinische Befunde bestätigte.
Die gegen die Entscheidung des Landgerichts gerichtete Berufung der Zurich wurde vom Oberlandesgericht Köln (Az. 2 U 27/14) sodann zurückgewiesen. Dabei griff der Senat den gegenüber der Zurich Versicherung seitens der Hennemann Rechtsanwälte erhobenen Vorwurf einer rechtswidrig verzögerten Schadensregulierung dergestalt auf, dass das Oberlandesgericht das Regulierungsverhalten der Beklagten im Kontext der Bemessung des Schmerzensgeldes als „durchaus bemerkenswert“ bezeichnete.
Vor diesem Hintergrund sah sich die Zurich auf den erkennbar steigenden Druck endlich veranlasst, noch vor Aufnahme des eigentlichen Betragsverfahrens eine Abschlagszahlung in Höhe von knapp über EUR 80.000,00 an Frau M. zu leisten.
Letztlich hat der von den Hennemann Rechtsanwälten beharrlich und zu Recht erhobene Vorwurf widerrechtlicher Regulierungsverzögerung damit gefruchtet.