Berufsunfähig wegen Depressionen:
VPV erkennt Anspruch nach vorheriger Ablehnung an
Der im Großraum Hamburg lebende 55 jährige Bankkaufmann Peter T. leidet seit 2004 unter schweren depressiven Episoden, die unter anderem einhergehen mit erheblichen Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, depressiver Niedergeschlagenheit, Ein- und Durchschlafstörungen, Phasen von erheblichem Antriebsverlust, mangelnder Belastungsfähigkeit, reduziertem Selbstwerterleben.
Aufgrund seines sich zunehmend verschlechternden Gesundheitszustandes macht Peter T. im Januar 2014 gegenüber seinem Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherer, der VPV Vereinigte Postversicherung VVaG, bei der dieser seit 1989 eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung unterhält, Leistungsansprüche geltend. Diese wurden indes von der VPV mit Schreiben vom 23.06.2014 abgelehnt.
Bereits kurz vor Erhalt des Ablehnungsschreibens der VPV mandatiert Herr T. die Hennemann Rechtsanwälte mit der Durchsetzung seiner Leistungsansprüche und bittet diese um Benennung eines gleichermaßen neutralen wie fachlich versierten Sachverständigen.
Der aus dem Gutachter-Netzwerk der Hennemann Rechtsanwälte beauftragte Sachverständige bestätigt daraufhin einen Berufsunfähigkeitsgrad von 62,5 % und dementsprechend das Vorliegen eines Leistungsfalles seit Oktober 2012.
Die VPV erkennt sodann eine Zahlungsverpflichtung dennoch erst ab Dezember 2014 an.
Initiiert durch die Hennemann Rechtsanwälte vergleichen sich die Parteien letztlich auf einen Leistungseintritt der VPV bereits rückwirkend per Januar 2014.