Ex-Tennisspielerin erhält 450.000,00 EURO
Nach trainingsbedingten Knieverletzungen wurden unserer Mandantin, die sich zu diesem Zeitpunkt als deutsche Spitzen-Tennisspielerin an der Schwelle zur Profispielerin befand, von ihrem behandelnden Orthopäden 10 – 15 Kortison-Injektionen in das Knie verabreicht. Als Folge bildete sich eine Nekrose im Knie, die durch das Absterben von unterhalb des Gelenkknorpels befindlichem Knochengewebe gekennzeichnet ist. Diese auch als Knocheninfarkt bezeichnete Folge einer medizinischen Fehlbehandlung führte letztlich zum Karriereende unserer Mandantin. Obwohl es seit Jahrzehnten dem gefestigten schul- und sportmedizinischen Standard entspricht, dass Kortison entweder überhaupt nicht oder aber extrem zurückhaltend in Gelenke injiziert werden darf, bestritt die AXA-Versicherung als Arzthaftpflichtversicherer des behandelnden Arztes unserer Mandantin erwartungsgemäß die Kausalität zwischen dem medizinischen Behandlungsfehler und der hieraus entstandenen Folgeerkrankung. Auch nachdem das Landgericht Freiburg auf unsere Klage in einem Grundurteil, Az.: 6 O 34/10, festgestellt hatte, dass der beklagte Arzt und dementsprechend faktisch die AXA als hinter diesem stehender Betriebshaftpflichtversicherer zu haften hat, zahlte die AXA weiterhin keine Entschädigung und legte stattdessen Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg ein. Erst nachdem das Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 13 U 167//15, in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2017 die Aussichtslosigkeit der Berufung angedeutet hatte, lenkte die AXA ein und zahlte im Wesentlichen auf das geltend gemachte Schmerzensgeld und den Verdienstausfallschaden unserer Mandantin im Wege eines prozessbeendenden Vergleichs 450.000,00 EURO.