kanzlei-hennemann

  • Schrift vergrößern
  • Standard-Schriftgröße
  • Schriftgröße verkleinern
Start Presse/Medien Berufsunfähigkeitsversicherung Aspecta Versicherung in zwei Instanzen gescheitert
E-Mail Drucken

Aspecta Versicherung in zwei Instanzen gescheitert

Versicherung unterliegt mit ihrem Versuch, ihre Leistungspflicht gegenüber einem Schwerkranken aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu verweigern.

Ein kleiner Ort im Landkreis Arnsberg / Olpe in Nordrhein-Westphalen. Marco R., ein 31-jähriger gelernter Automobilverkäufer, verliert infolge einer unheilbaren Muskelkrankheit seinen Arbeitsplatz.

Der junge Mann ist zunächst froh darüber, bei der Aspecta Lebensversicherung AG eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen zu haben, die es ihm in Zukunft ermöglichen sollte, zumindest einen Teil seiner monatlichen Kosten zu decken. Den Werbeslogan der Aspecta Versicherung „Berufsunfähigkeit kann jeden treffen. Und jeder kann individuell Vorsorge treffen“ hatte sich der lebenslustige Mann zu Herzen genommen und für sich die entsprechende Vorsorge getroffen. Doch diese Freude über die scheinbar zukünftige Absicherung sollte erstmal nur von kurzer Dauer sein.

Zwar erkannte die Versicherung die geltend gemachten Ansprüche des 31-jährigen zunächst an. Im weiteren Verlauf teilte die Aspecta dann jedoch mit, die Krankenunterlagen des Versicherungsnehmers noch weiter überprüfen zu müssen. Mehr als ein halbes Jahr später erklärte ein Sachbearbeiter dieser mittlerweile eingeschalteten Fachanwalts-Kanzlei dann, dass die Aspecta nunmehr von dem Versicherungsvertrag zurückgetreten sei. Die Versicherung warf ihrem Versicherungsnehmer vor, bereits vor Vertragsschluss vorhandene gesundheitliche Beeinträchtigungen, die sich nunmehr in der Berufsunfähigkeit niedergeschlagen hätten, verschwiegen zu haben. Dies habe zur Folge, dass der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf die von ihm beanspruchte Berufsunfähigkeitsrente habe.

Während des Rechtsstreits vor dem Landgericht Hamburg erklärte die Versicherung weiterhin die Anfechtung des Vertrages wegen angeblicher arglistiger Täuschung des Automobilverkäufers über seine bereits vorher bekannte Erkrankung.

Das Landgericht Hamburg und auch das Hanseatische Oberlandesgericht entschieden jedoch zugunsten des erst nach Vertragsabschluss schwer erkrankten jungen Mannes.

Dem Versicherer war es nicht gelungen, die von ihm unterstellte Behauptung, dass ihr Versicherungsnehmer bereits vor Abschluss der Versicherung über seine Krankheit im Bilde war und diesen Umstand bewusst dazu nutzen wollte, die Versicherung zu täuschen, zu beweisen. Ausschlaggebend für die Gerichte war auch, dass zwar die Erkrankung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits genetisch angelegt war, der Versicherungsnehmer jedoch bei Vertragsschluss noch beschwerdefrei und voll arbeitsfähig war.

Dieses Beispiel zeigt einmal mehr, dass es durchaus lohnenswert ist, sich nicht dem typischen Verweigerungsverhalten der Versicherer zu beugen, sondern engagiert für seine Rechte zu kämpfen.

Dass es anschließend auch noch erforderlich war, Teile der Prozesskosten im Wege der Zwangsvollstreckung per Gerichtsvollzieher bei der Aspects einzuziehen, rundet deren Geschäftgebaren in nur noch befremdlich anmutender Weise ab.

Das in der Berufung bestätigte Urteil des Landgerichts Hamburg ist nachzulesen unter dem Aktenzeichen 9 U 215/06.