Motorradunfall: Allianz zu angemessener Regulierung „bekehrt“ Der 45-jährige Robert P. erlitt einen Verkehrsunfall, bei dem er als Motorradfahrer bei dem Versuch, eine Fahrzeugkolonne zu überholen, von einem ausscherenden Fahrzeug übersehen, gerammt und auf einen Acker geschleudert wurde. Hierdurch zog sich Herr P. dauerhafte Beeinträchtigungen im hirnorganischen und internistischen Bereich sowie in beiden Armen und Beinen, in mehreren Fingern sowie im Becken zu.
Die Allianz als privater Unfallversicherer des Herrn P. sah sich veranlasst, den Schaden auf Grundlage eines von ihr anerkannten Gesamtinvaliditätsgrades von 70 % (vermeintlich) schlussabzurechnen und eine Invaliditätsleistung in Höhe von 76.770,00 Euro an Herrn P. zu zahlen. Der bei der Allianz bestehende private Unfallversicherungsvertrag sah eine Regelung vor, nach der sich die Versicherungsleistung ab einem Invaliditätsgrad von 80 % vervierfacht. Dummerweise sollte Herr P. diesen Schwellenwert nach den angeblichen Erkenntnissen der Allianz – zu deren wirtschaftlichen Vorteil und zu seinem Nachteil – äußerst knapp verpasst haben. Daraufhin mandatierte Herr P. die Hennemann Rechtsanwälte, die sogleich dessen neuerliche Begutachtung und Invaliditätsbemessung durch gleichermaßen versierte wie neutrale medizinische Gutachter veranlassten. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse gelang es den Hennemann Rechtsanwälten, die Allianz in abschließenden Verhandlungen kurzfristig davon zu überzeugen, dass der tatsächliche Gesamtinvaliditätsgrad des Herrn P. den für eine Vervierfachung der Invaliditätsleistung maßgeblichen Schwellenwert nicht nur knapp, sondern geradezu deutlich übersteigt. Die Allianz zahlte daraufhin weitere 300.000,00 Euro an Herrn P., so dass sich dessen gesamte Invaliditätsentschädigung dank der fachanwaltlichen Unterstützung durch die Hennemann Rechtsanwälte auf insgesamt 376.770,00 Euro belief.
Generali zahlt ¼ Million Euro Die 51-jährige Dagmar B. erlitt einen Unfall, bei dem sie stürzte und nach vorne derart unglücklich auf beide Arme fiel, dass sie sich beide Schultern ausrenkte und sich an beiden Schultern eine Rotatorenmanschettenruptur zuzog. Frau B. ist seither in der Gebrauchsfähigkeit beider Arm stark eingeschränkt.
Frau B. meldete den Unfall ihrem privaten Unfallversicherer, der Generali Versicherung AG. Die Generali beauftragte mehrere (ihr offenbar zugeneigte) Gutachterinstitute mit der Begutachtung der Frau B. und zahlte dieser schließlich auf der Basis eines Gesamtinvaliditätsgrades von 49 % (gemäß den eingeholten Gutachten) eine Invaliditätsleistung in Höhe von etwa EUR 40.000,00. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass Frau B. nach dem Versicherungsvertrag ab einem Invaliditätsgrad von 50 % zusätzlich zur Invaliditätsleistung eine monatliche Invaliditätsrente in Höhe von knapp EUR 780,00 zustehen sollte. Nachdem die Generali außergerichtlich nicht veranlasst werden konnte, weitergehende Zahlungen zu erbringen, wurde von den Hennemann Rechtsanwälten namens der Mandantin Klage vor dem Landgericht Siegen erhoben (Az. 1 O 96/08). Der im Prozessverlauf vom Landgericht beauftragte Gerichtsgutachter kam – von Seiten der Generali mehrfach beanstandet – zu dem Ergebnis, dass im Falle der Frau B. von einem Gesamtinvaliditätsgrad von 63 % auszugehen sei. Es bestätigte sich also die Auffassung der Hennemann Rechtsanwälte, dass die Generali die Ansprüche der Frau B. rechtswidrig verkürzt hatte. Die Generali musste dementsprechend nicht nur die Invaliditätsleistung aufstocken, sondern auch die Invaliditätsrente nachregulieren. Es kam sodann kurzfristig zum Abschluss eines für Frau B. positiven Vergleichs, in dem sich die Generali verpflichtete, bezogen auf die ergänzende Invaliditätsleistung und die Invaliditätsrente für Vergangenheit und Zukunft weitere EUR 250.000,00 an Frau B. zu zahlen.
ERGO knickt ein
Herr
W. wollte vorsorgen und über einen Versicherungsvertreter eine
Risiko-Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
bei der ERGO Lebensversicherung AG abschließen. Beim Ausfüllen des
Antragsformulars nahm der Versicherungsvertreter einen von Herrn W.
erwähnten, zuvor erlittenen schweren Unfall mit den Worten, „der
Unfall sei zu lange her“, nicht mit auf, wohl im eigenen
Provisionsinteresse. So
wurde der Versicherungsvertrag geschlossen und Herr W. wähnte sich
gut abgesichert. Später
wechselte Herr W. seinen Versicherungsvertreter und erzählte dem
„Neuen“, dass der damalige Vertreter den schweren Unfall im
Antrag schlicht weggelassen hätte. Der neue Versicherungsvertreter
gab zu bedenken, dass das Risiko bestünde, dass sich die ERGO bei
Eintritt des Versicherungsfalls darauf berufen könne, dass im
Versicherungsantrag unrichtige Angaben gemacht worden seien. Hierdurch
verunsichert – schließlich hatte er dem ersten
Versicherungsvertreter alles offenbart und ihm vertraut – suchte
Herr W. anwaltlichen Rat. Der von ihm zunächst konsultierte
Rechtsanwalt offenbarte der ERGO die Umstände und damit den
zurückliegenden Unfall mit der Folge, dass die ERGO gegenüber Herrn
W. von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen der
„Anzeigepflichtverletzung“ zurücktrat. Dem zunächst
beauftragten Rechtsanwalt gelang es nicht, die ERGO
Lebensversicherungs AG umzustimmen und vom Fortbestand der
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu überzeugen. Mit
diesem Ergebnis wollte sich Herr W. jedoch verständlicherweise nicht
zufrieden geben und beauftragte die Hennemann Rechtsanwälte mit der
Wahrnehmung seiner Interessen. Ungeachtet der zugunsten des Herrn W.
bestehenden Beweiserleichterungen, die sich daraus ergaben, dass der
Mandant dem „alten“ Versicherungsvertreter bei Abschluss der
Versicherung sämtliche Umstände offenbart, jener das
Antragsformular ausgefüllt und anschließend Herrn W.
unterschriftsreif vorgelegt hatte, konnten die Hennemann
Rechtsanwälte im Rahmen der gebotenen rechtlichen Aufbereitung des
Sachverhalts feststellen, dass die ERGO Versicherung bereits die vom
Versicherungsvertragsgesetz normierten Formalien für einen wirksamen
Rücktritt vom Versicherungsvertrag nicht eingehalten hatten. Zwar
bedurfte es mehrerer anwaltlicher Schreiben, schließlich knickte die
ERGO jedoch ein und sah sich auf das Tätigwerden und die Argumente
der Hennemann Rechtsanwälte veranlasst, ihre Rechtsauffassung zu
revidieren und die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung des
Mandanten „wieder in Kraft zu setzen und unverändert
fortzuführen“. Es
lohnt sich also, beharrlich zu sein und Entscheidungen eines
Versicherers nicht als „gottgegeben“ hinzunehmen, sondern einer
fachanwaltlichen Prüfung unterziehen zu lassen. Denn insbesondere
die Einhaltung von Formalien, auf die sich Versicherungen nur allzu
gern gegenüber ihren Versicherungsnehmern zur Leistungsablehnung
berufen, ist keine Einbahnstraße, sondern ebenso von Versicherungen
zu beachten.
Zurich zahlt mehr als eine ¾ Million Euro
Bei einem Verkehrsunfall in Berlin wurde eine 49-jährige bayerische Unternehmensberaterin so nachhaltig verletzt, dass sie ihre selbständige Tätigkeit nicht mehr fortführen konnte. Die Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs, die Zürich Agrippina Versicherung (heute: Zurich Insurance) zahlte einen Vorschuss auf das Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 Euro und bestritt im Übrigen, dass die Unternehmensberaterin bei dem Unfall überhaupt verletzt worden ist. Im sich anschließenden Klageverfahren vor dem Landgericht München (Az. 17 O 7429/02) stellte zunächst ein Sachverständiger für Unfallrekonstruktionen in einem sog. „biomechanischen Gutachten“ fest, dass die Geschwindigkeitsänderung bei dem Verkehrsunfall bei mindestens 13,5 bis höchstens 16,2 km/h gelegen habe. Auf dieser Grundlage kam sodann ein medizinischer Sachverständiger in einem orthopädischen Gutachten zu dem Ergebnis, dass sich die Unternehmensberaterin bei dem Unfall allenfalls eine leichte HWS-Distorsion zugezogen habe, die nach wenigen Wochen folgenlos ausgeheilt sei. Das Landgericht München wies die Klage daher mit der Begründung ab, dass angesichts der leichten Verletzungen das bereits als Vorschuss gezahlte Schmerzensgeld bei Weitem ausreichend sei. Die einkommenslose und gesundheitlich sehr angeschlagene (ehemalige) Unternehmensberaterin, die gegen das Urteil in Berufung gegangen war, wandte sich aufgrund der begründeten Befürchtung, dass auch das Berufungsverfahren nicht den gewünschten Verlauf nehmen würde, an die Hennemann Rechtsanwälte, die gegenüber dem Oberlandesgericht München (Az. 10 U 3712/04) mittels stringenter Argumentation und unermüdlichen, kompetenten Einsatzes doch noch eine weitere Begutachtung der Mandantin auf diversen medizinischen Fachgebieten durchsetzen und insoweit schließlich den entscheidenden Nachweis führen konnten, dass der Unfall erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Mandantin verursacht hatte. Durch die zielführenden prozessualen Weichenstellungen der Hennemann Rechtsanwälte sah sich die Zurich letztlich veranlasst, als Abfindung weitere 780.000,00 Euro an die Unternehmensberaterin zu zahlen.
Signal Iduna reguliert Millionenschaden innerhalb von 4 Wochen
Die Signal Iduna beweist, dass es auch anders geht, und widerlegt
damit die gebetsmühlenartig vorgetragenen Behauptungen ihrer
Wettbewerber, dass die ordnungsgemäße Regulierung von Ansprüchen
schwerstgeschädigter Unfallopfer leider Zeit benötige und insoweit
(angeblich) zwangsläufig viele Monate, Jahre oder gar Jahrzehnte
dauern müsse. Im vorliegenden Fall erlitt unser 20-jähriger Mandant während
seines einjährigen Aufenthalts im außereuropäischen Ausland bei
einem verheerenden, von ihm unverschuldeten Verkehrsunfall eine
Querschnittlähmung, nachdem der Fahrer eines Lastwagens die
Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hatte und frontal gegen das
Fahrzeug unseres Mandanten stieß. Der Mandant ist über die Versicherungspolice seines Vaters bei der
Signal Iduna Versicherung als mitversicherte Person privat
unfallversichert. Für den Fall einer 100%igen Invalidität beläuft
sich die Versicherungssumme aus der Invaliditäts-Abfindung sowie der
Invaliditäts-Rente, die nach dem dortigen Policenmodell als
Einmalzahlung zu erfolgen hat, auf insgesamt Euro 960.000,00. Hinzu
kommen Sofortleistungen bei Schwerverletzten sowie
Krankenhaustagegelder mit Auslands-Verdoppelung. Auf unsere
Initiative haben versierte Gutachter die Gesamtinvalidität unseres
Mandanten, resultierend aus dessen Beeinträchtigungen der
Wirbelsäule, der Arme und Beine sowie infolge Lähmungserscheinungen
des Darms sowie der Blase auf Grundlage der Versicherungsbedingungen
der Signal Iduna mit insgesamt 280 % bemessen. Dadurch hat sich der
Signal Iduna Versicherung sowie den diese beratenden Ärzten sogleich
erschlossen, dass selbst günstigste Rehabilitationsfortschritte
keinesfalls dazu führen können, dass der Grad der Gesamtinvalidität
unseres Mandanten auch nur in die Nähe von 200 % gelangt oder sich
gar unter 100 % reduziert. Wenngleich es im Ergebnis zumindest zweier „Regulierungsanläufe“
der Signal Iduna Versicherung bedurfte, so hat diese dennoch auf
Grundlage der ihr von den Hennemann Rechtsanwälten übermittelten
Unterlagen die Entschädigungsansprüche des Mandanten – binnen
Monatsfrist – vollständig durch Zahlung von Euro 966.650,00
reguliert. Nach unseren gegenwärtigen Regulierungserfahrungen, beispielsweise
mit der Allianz Versicherung, der Generali Versicherung, der Zurich
Insurance oder der VGH Versicherung als öffentlich-rechtlichem
Regionalversicherer, wäre ein derartiges, vorbildliches
Regulierungsverhalten dieser Gesellschaften im Interesse eines
schwerstgeschädigten Unfallopfers auch nach fachanwaltlicher Vorlage
aller anspruchsbegründenden Unterlagen kaum vorstellbar.
Regulierungsverweigerung der AXA "korrigiert"
Beim
Bäcker Dieter K. traten im November 2008 während der Zubereitung
von Brot- und Teigwaren erstmals Rötungen und Schwellungen an beiden
Handrücken und Unterarmen auf. Diese Symptome und ein zunehmender
Juckreiz veranlassten ihn, einen Hautarzt aufzusuchen. Die vom
Hautarzt durchgeführte Allergietestung erbrachte den Nachweis von
Mehlallergien, eine „Hiobsbotschaft“ für den noch jungen Bäcker.
Als dieser seinen Arbeitgeber entsprechend informierte, wurde ihm
gekündigt. Dieter
K. hoffte, den Einkommensverlust zumindest teilweise durch eine bei
der AXA abgeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung auffangen zu
können. Nach dem Versicherungsvertrag sollte ihm im Falle der
Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente in Höhe von 1.200,00 Euro
zustehen. Die
AXA verweigerte jedoch eine Regulierung und berief sich insoweit auf
ein von der zuständigen Berufsgenossenschaft eingeholtes
medizinisches Sachverständigengutachten, nach welchem Herr K.
angeblich trotz der Mehlallergie durchaus noch in der Lage sei, den
Beruf des Bäckers weiter auszuüben. Ohne
jegliche Einkünfte und von der AXA im Stich gelassen wandte sich der
verzweifelte Dieter K. an die Hennemann Rechtsanwälte, die gegenüber
der AXA eine Begutachtung des Bäckers durch einen unabhängigen und
neutralen Facharzt für Dermatologie und Allergologie durchgesetzt
haben. Das Gutachten kam zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die
aufgetretene Mehlallergie eine Tätigkeit des Dieter K. als Bäcker
verbietet. Durch das Eingreifen der Hennemann Rechtsanwälte konnte
die AXA somit veranlasst werden, die Berufsunfähigkeit anzuerkennen
und die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen.
VGH Hält Brandopfer hin
Am 16.10.2010 wurde die Garlstorfer „Waldklause“ durch ein Feuer
nahezu komplett zerstört. Das Gebäude, das nicht nur als
Gaststätte, sondern auch als Wohnung der Betreiber, der Eheleute V.,
diente, war zum Schadenzeitpunkt bei der VGH (u. a.) gegen
Brandgefahr versichert. Die
VGH zahlte nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen und nach
Aufforderung durch die Hennemann Rechtsanwälte im März 2011 zwar
den vom eigenen Gutachter ermittelten Zeitwert von 175.000,00 Euro,
nicht aber den Wiederaufbauwert, obwohl der Wiederaufbau inzwischen
begonnen hatte und Mitarbeiter der VGH anschließend sogar am
Richtfest teilgenommen hatten. Nachdem
ein Architekt und ein öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger bezüglich der vom VGH-Gutachter ermittelten
Wiederherstellungskosten zu dem Ergebnis gekommen waren, dass dessen
Bewertung nicht vollständig und in der Summe falsch sei (rund
820.000,00 Euro statt der vom VGH-Gutachter ermittelten 424.000,00
Euro), hielt die VGH an der Bewertung ihres Gutachters fest und
kehrte lediglich den Neuwertanteil von etwa 135.000,00 Euro aus. Da
die Eheleute V. bereits Bauaufträge erteilt und damit
Zahlungsverpflichtungen gegenüber Handwerkern, Ingenieuren und
Architekten begründet hatten, die oberhalb der vom VGH-Gutachter
ermittelten Kosten lagen, wurde die VGH von den Hennemann
Rechtsanwälten erneut zur weitergehenden Abschlagszahlung
aufgefordert. Die VGH reagierte hierauf jedoch nur mit dem Hinweis,
dass die insoweit überreichten Unterlagen noch geprüft werden
müssten. Um
der Hinhaltetaktik der VGH einen Riegel vorzuschieben, haben die
Hennemann Rechtsanwälte im Auftrag der Eheleute V. nunmehr Klage vor
dem Landgericht Lüneburg erhoben. Lesen Sie dazu auch die folgenden Beiträge im Bereich Presse/Medien: Hamburger Abendblatt: Versicherung lässt Brandopfer zappeln Hamburger Abendblatt: Betreiber der "Waldklause" klagen auf Abschlagzahlung
InterRisk verliert in drei Instanzen
Bereits
1999 erlitt der Mandant der Kanzlei Hennemann, ein Hamburger
Steuerberater, einen schweren Verkehrsunfall, bei dem er mit etwa 100
km/h in eine Leitplanke prallte und sich schwerste Verletzungen der
Halswirbelsäule zuzog.
Erwartungsgemäß verweigerte der private Unfallversicherer des Mandanten, die in
Wiesbaden ansässige InterRisk Versicherung, jegliche Zahlung unter
Hinweis auf angeblich nicht eingetretene dauerhafte Verletzungen.
Dies sah jedoch auch das Landgericht Wiesbaden anders und verurteilte die
InterRisk zur Zahlung von EUR 373.345,32 (Az.: 1 O 131/03).
Erwartungsgemäß legte die InterRisk gegen das landgerichtliche Urteil Berufung bei
dem Oberlandesgericht Frankfurt ein – und verlor erneut (Az.: 3 U
304/08).
In versicherertypischer Manier akzeptierte die InterRisk auch dieses
Urteil nicht und wandte sich im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde an
den Bundesgerichtshof, nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt die
Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen hatte.
So kam es, dass die InterRisk ein drittes Mal verlor, da der
Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet
zurückwies (Az.: IV ZR 235/09). Erst
danach zahlte die InterRisk EUR 597.753,11 an den Mandanten der
Kanzlei Hennemann, wobei die Zinsen und Kosten in Höhe von EUR
224.407,79 zwischenzeitlich etwa 60 % der Hauptforderung betragen. Letzteres
dürfte insbesondere für einen Finanzkonzern eine schmerzliche
Erfahrung sein, da er traditionell der Überzeugung ist, dass die
Zeit stets für ihn arbeite.
Daumen mit Kreissäge abgetrennt – OLG Schleswig verurteilt ERGO Versicherung zur Zahlung von EUR 100.000,00 Nachdem sich ein in Deutschland lebender polnischer Handwerker bei einem Urlaubsaufenthalt im Ferienhaus in Polen den rechten Daumen abgesägt hatte, als er bei Kaminholzarbeiten stolperte und mit der Hand in eine laufende Tischkreissäge geriet, lehnte die ERGO Versicherung AG jegliche Leistung aus einer bestehenden Unfallversicherung mit dem Vorwurf ab, es habe sich um eine freiwillige Selbstverstümmelung und damit um einen versuchten Versicherungsbetrug gehandelt. Im Einklang mit dem jahrzehntelangen vermeintlichen Grundsatz vieler Eingangsgerichte, beim Abtrennen von Gliedmaßen mittels Sägen aller Art liege ohnehin eine Selbstverstümmelung, also ein versuchter Versicherungsbetrug vor, wies das Landgericht Kiel (Az.: 6 O 77/07) die auf Zahlung einer Versicherungsleistung von EUR 100.000,00 gerichtete Klage ab. Die von den Hennemann Rechtsanwälten für die Mandantschaft gegen dieses Urteil geführte Berufung bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (Az.: 16 U 134/10) war vollumfänglich von Erfolg gekrönt, denn das Oberlandesgericht pflichtete der Auffassung der Hennemann Rechtsanwälte bei, dass die ERGO Versicherung den ihr obliegenden Beweis einer Selbstverstümmelung mitnichten geführt habe, und verurteilte den Versicherer zur Leistung der begehrten Entschädigung in Höhe von EUR 100.000,00.
Abfindungsangebot der Mannheimer Versicherung vervielfacht
Der 51-jährige Harri N. erlitt einen unverschuldeten Verkehrsunfall (Frontalkollision) mit diversen Frakturen und Nervenschädigungen. Der gegnerische Haftpflichtversicherer, die Mannheimer Versicherung, glich den Sachschaden am Fahrzeug (Totalschaden) vollständig aus und leistete in der Folgezeit Teilzahlungen auf den Personenschaden des Herrn N.
Sodann wurden Verhandlungen über eine Gesamtabfindung aufgenommen und die Mannheimer bot eine Restzahlung in Höhe von 29.000,00 Euro zur Ausgleichung aller durch den Unfall erlittenen Schäden an. Da Harri N. unsicher war, ob er das Angebot der Mannheimer annehmen sollte, schaltete er glücklicherweise die Hennemann Rechtsanwälte ein. Denn unter Mitwirkung der Hennemann Rechtsanwälte konnte die Mannheimer Versicherung kurzfristig veranlasst werden, das Abfindungsangebot von 29.000,00 Euro auf den angemessenen Betrag von 70.000,00 Euro zu erhöhen und auf dieser Basis den Schaden zu regulieren.
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