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Kurz notiert

In diesem Bereich veröffentlichen wir in loser Folge Beiträge zu den neuesten Entwicklungen unserer Mandate




Aktuelle Beiträge:

Allianz zahlt EUR 1.100.000,00 nach Verkehrsunfall

HUK-Coburg scheitert auch vor dem Bundesgerichtshof
Anerkannte Berufsunfähigkeit zu Unrecht widerrufen

HUK-Coburg scheitert in zwei Instanzen
Anerkannte Berufsunfähigkeit zu Unrecht widerrufen

Ex-Tennisspielerin erhält 450.000,00 EURO

CosmosDirekt zahlt 350.000,00 EURO an Motorradfahrern nach Querschnittlähmung

Diebstahl von Kupferdachrinnen – VGH reagiert „wie man sie kennt“

Trotz Sachverständigenverfahren – R+V zahlt EUR 500.000,00 auf Feuerschaden

Auffahrunfall – Deutsches Büro Grüne Karte eV zahlt EUR 330.000,00

Versicherungsvertrag – Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unwirksam

Berufsunfähig wegen Depressionen: VPV erkennt Anspruch nach vorheriger Ablehnung an

Dann ging alles ganz schnell – Zurich zahlt weitere EUR 210.000,00

Zurich zahlt EUR 80.000,00 im laufenden Prozess

Auffahrunfall – Allianz zahlt EUR 70.000,00

Depressionen und Angstzustände: Drei Berufsunfähigkeits-Versicherer erkennen ihre Leistungspflicht an

Aachen Münchener zahlt weitere EUR 1.030.000,00

HUK zahlt weitere EUR 700.000,00

Einbruchdiebstahl - Hartnäckigkeit zahlt sich aus - Alte Leipziger zahlt EUR 50.000,00

Barmenia erkennt Berufsunfähigkeit bei Depressionen an

Reitunfall: R+V zur Zahlung gezwungen

Nach Querschnittlähmung: Angemessene Regulierung der Generali im Prozess

Motorradunfall: Allianz zu angemessener Regulierung „bekehrt“

Generali zahlt ¼ Million Euro

ERGO knickt ein

Signal Iduna reguliert Millionenschaden innerhalb von 4 Wochen

Zurich zahlt mehr als eine ¾ Million Euro

Regulierungsverweigerung der AXA "korrigiert"

VGH Hält Brandopfer hin

InterRisk verliert in drei Instanzen

Daumen mit Kreissäge abgetrennt – OLG Schleswig verurteilt ERGO Versicherung zur Zahlung von EUR 100.000,00

Abfindungsangebot der Mannheimer Versicherung vervielfacht

Audi "rudert zurück" und vergleicht sich



HUK zahlt weitere EUR 700.000,00

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HUK zahlt weitere EUR 700.000,00

1983, als 7-jähriges Kind, erlitt Mirko K. einen folgenschweren Unfall, als er fahrradfahrend mit einem PKW kollidierte, hierbei lebensgefährlich verletzt und dauerhaft schwerstgeschädigt wurde. Allerdings war ihm auch ein Mitverschulden in Höhe von 50 % anzulasten. In der Folge wurden Mirkos Schadenersatzansprüche von früher beauftragten Anwälten über Jahrzehnte nicht weiterverfolgt.
Bereits während der zähen und harten erstinstanzlichen Auseinandersetzung vor dem Landgericht Itzehoe war es den Hennemann Rechtsanwälten, die für Mirko Klage erhoben hatten, gelungen, den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, die HUK-Coburg, zur Zahlung einer Abschlagszahlung in Höhe von EUR 100.000,00 zu veranlassen.
Sodann wurde vor dem Oberlandesgericht Schleswig (Az. 7 U 147/12) ein Vergleich mit der HUK-Coburg geschlossen, der eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 700.000,00 vorsah, womit sich die HUK-Coburg insgesamt fast zur Zahlung der vollständigen Versicherungssumme verpflichtete, die sie als Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners aus einer über 30 Jahre alten Versicherungspolice überhaupt zu tragen verpflichtet war.
Mithin konnte der Versicherer veranlasst werden, trotz einer Haftungsquote von lediglich 50 % eine Zahlung zu leisten, die seiner maximalen Versicherungs- und Haftungssumme annähernd vollständig entsprach.

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 25. April 2016 um 16:16 Uhr
 

Einbruchdiebstahl – Hartnäckigkeit zahlt sich aus – Alte Leipziger zahlt EUR 50.000,00

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Einbruchdiebstahl - Hartnäckigkeit zahlt sich aus - Alte Leipziger zahlt EUR 50.000,00

Bereits zum zweiten Mal war Robbie P. Opfer eines Einbruchdiebstahls geworden. Sein Versicherer, die Alte Leipziger Versicherung AG, wollte jedoch von dem geflügelten Wort „geteiltes Leid ist halbes Leid“ nichts wissen und verweigerte eine Regulierung. Offenbar war die Alte Leipziger Versicherung AG der Auffassung, ihr Versicherungsnehmer dürfe nur einmal im Leben Opfer eines Einbruchdiebstahls werden, wenngleich er selbstverständlich fortwährend seine Prämie zu zahlen hat.
Ziemlich unverblümt unterstellte die Alte Leipziger Versicherung AG ihrem Versicherungsnehmer den Versuch eines Versicherungsbetruges, da der vermeintliche „Gutachter“ des Versicherers festgestellt habe, dass ein Einbruchdiebstahl bereits technisch nicht vorgelegen haben konnte - ein typisches Ergebnis für ein vom Versicherer bestelltes und bezahltes Gutachten.
Die Hennemann Rechtsanwälte unterstützten Herrn P. dabei, die technische Möglichkeit des Einbruchdiebstahls nachzuweisen und die ihm zustehende Versicherungsleistung klageweise geltend zu machen. Im Rahmen dieser Klage (Landgericht Stade, Az. 3 O 99/11) widerlegte ein Gerichtsgutachter als wirklicher Sachverständiger die Behauptungen des Versicherers und dessen sogenannten „Gutachters“ eindrucksvoll.
Schlussendlich kam die Alte Leipziger Versicherungs AG nicht umhin, sich im Vergleichswege zur Zahlung von EUR 50.000,00 nebst erheblicher Zinsen zu verpflichten, wobei sie nahezu die gesamte Klagforderung anerkannte und entsprechende Prozesskosten zu tragen hatte.
Es zeigt sich, dass Versicherungsnehmer sich nicht von angeblichen „Gutachtern“ des Versicherers einschüchtern lassen, sondern mit Hilfe versierter Fachanwälte die ihnen zustehenden Versicherungsleistungen konsequent durchsetzen sollten.

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 25. April 2016 um 16:16 Uhr
 

Barmenia erkennt Berufsunfähigkeit bei Depressionen an

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Barmenia erkennt Berufsunfähigkeit bei Depressionen an

Der Diplom-Physiker Thorsten K. bemerkte im Jahr 2009 erstmals ungewöhnliche und unerklärliche Veränderungen an sich. Die Tätigkeit für seinen Arbeitgeber im Bereich des elektronischen Geschäfts- und Zahlungsverkehrs fiel ihm zunehmend schwerer und seine zuvor uneingeschränkt funktionierende Arbeitsleistung empfand er als immer langsamer und zäher. Er verspürte stetig ansteigende Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit und Effizienz. Das Gefühl, im Tagesgeschäft nicht mehr ansatzweise die in ihn gesetzten bzw. sich selbst auferlegten Erwartungen erfüllen zu können, setzte ihn seelisch mehr und mehr stark unter Druck. Zu Beginn des Jahres 2010 hatte sich der Zustand von Thorsten K. bereits derart verschlechtert, dass er unter schweren Konzentrationsstörungen, Zwangsgrübeln, Perspektivlosigkeit, Schlafstörungen, Antriebsminderung, Selbstabwertung und sozialem Rückzug litt. Eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie diagnostizierte eine „schwere depressive Episode“.
Nach 12-monatiger Arbeitsunfähigkeit schloss Thorsten K. im Mai 2011 zur Vermeidung einer personenbedingten Kündigung einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber. Es folgte ein 6-wöchiger stationärer Aufenthalt in einer Klinik für Psychotherapie. Anschließend beantragte Thorsten K. Leistungen aus einer bei der Barmenia Lebensversicherung a. G. bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung.
Die Barmenia wollte Thorsten K. bei einem der Versicherungswirtschaft nahe stehenden Sachverständigen medizinisch begutachten lassen, weshalb sich Thorsten K. an die Hennemann Rechtsanwälte wandte. Mit deren Hilfe gelang es, die Barmenia davon zu überzeugen, die Begutachtung in die Hände eines von den Hennemann Rechtsanwälten ausgesuchten unabhängigen und neutralen Sachverständigen zu legen. Das Gutachten dieses Facharztes kam zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die aufgetretene schwere Depression zur Berufsunfähigkeit des Thorsten K. geführt hat.
Die Barmenia konnte insoweit veranlasst werden, die Berufsunfähigkeit anzuerkennen und die vertraglich vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente für die Vergangenheit in Höhe von ca. 82.000,00 Euro nachzuentrichten sowie für die Zukunft in Höhe von 2.000,00 Euro pro Monat zu zahlen.

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 25. April 2016 um 16:16 Uhr
 

Reitunfall: R+V zur Zahlung gezwungen

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Reitunfall: R+V zur Zahlung gezwungen

Der Huftritt eines Pferdes hätte Hanne B. fast das Leben gekostet. Nach dem Reitunterricht brachte sie zusammen mit ihrem Reitlehrer das Schulpferd auf die Koppel, als das Pferd plötzlich und ohne erkennbaren Anlass wild ausschlug. Sein Huf traf die junge Eventmanagerin mit voller Wucht in den Bauch. Aufgrund der erheblichen Verletzungen und weil sich ihr Zustand schnell verschlechterte, veranlasste der Dienst habende Chefarzt eine Notoperation. Er entfernte Teile der Leber, des Bauchfells sowie die Gallenblase und rettete Hanne B. das Leben. Von der R+V, die den Reitstall versichert, forderte Hanne B. Schadensersatz: Die R+V regulierte jedoch lediglich 30.000,00 Euro und berief sich im Übrigen auf ein Mitverschulden der Reitschülerin am Unfall.
Hanne B. wandte sich an die Hennemann Rechtsanwälte, welche die R+V wegen ihrer fortgesetzten Regulierungsverweigerung namens der Mandantin sogleich vor dem Landgericht Trier verklagten. Vor dem Landgericht Trier (Az. 4 O 207/05) konnte zunächst der Mitverschuldenseinwand der R+V entkräftet und eine umfassende medizinische Begutachtung der Mandantin veranlasst werden, was schließlich in einem Urteil des Landgerichts Trier zugunsten der Frau B. mündete.
Die R+V zahlte das vom Landgericht Trier ausgeurteilte Schmerzensgeld von weiteren 27.000,00 Euro und ging bezogen auf die sonstigen Entschädigungspositionen in Berufung. Das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 3 U 836/12) brachte noch vor einem Berufungstermin sein Unverständnis zum Ausdruck und teilte das Missfallen der Hennemann Rechtsanwälte im Hinblick auf das Regulierungsverhalten der R+V. Um das Gerichtsverfahren und den außergerichtlichen Kampf der Hanne B. um eine angemessene Gesamtregulierung ihres Schadens zu einem kurzfristigen Abschluss zu bringen, drängte das Oberlandesgericht Koblenz auf den Abschluss eines Vergleiches. Die R+V verpflichtete sich unter dem Druck des Berufungsgerichts letztendlich, im Vergleichswege weitere 200.000,00 Euro an Hanne B. zu zahlen.
Es zeigt sich an diesem Fall wieder einmal, dass Kampfbereitschaft und Durchhaltevermögen gegenüber einem aus Sicht des/der Unfallgeschädigten vermeintlich übermächtig wirkenden Versicherungskonzern sowie kompetenter anwaltlicher Beistand notwendig sind, um am Ende eine angemessene Entschädigung zu erlangen.

Sehen Sie auch den Beitrag im Bereich Presse/Medien zu diesem Thema (ARD-Brisant vom 20.07.2006)

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 25. April 2016 um 16:17 Uhr
 

Nach Querschnittlähmung: Angemessene Regulierung der Generali im Prozess

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Nach Querschnittlähmung: Angemessene Regulierung der Generali im Prozess

Der rüstige und sportlich aktive 73-jährige Rentner Rudolf G. war in Stuttgart mit seinem Fahrrad unterwegs, als er plötzlich und unvermittelt von einem Pkw („SUV“) angefahren und zu Boden geschleudert wurde. Durch den Unfall erlitt Herr G. eine inkomplette Querschnittlähmung, wodurch sein Leben von einer Sekunde auf die andere einen tiefgreifenden Einschnitt erfuhr. Er war von nun an ans Bett gefesselt und musste – aus seinem häuslichen und familiären Umfeld herausgerissen – in einem Pflegeheim untergebracht werden.
Nachdem die Generali Versicherung AG als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs gemeint hatte, sich mit einer Abschlagszahlung auf den Personenschaden des Herrn G. in Höhe von 70.000,00 Euro begnügen zu können, wandten sich die Angehörigen des schwerstverletzten Rentners an die Hennemann Rechtsanwälte, mit deren kompetenter Hilfe die Generali bereits außergerichtlich veranlasst werden konnte, weitere 160.000,00 Euro zu regulieren.
Da die Zahlungen der Generali aber noch nicht einmal einem den erlittenen Verletzungen angemessenen Schmerzensgeld entsprachen, geschweige denn die Kosten des Pflegeheims deckten, und die Generali weitergehende Zahlungen kategorisch ablehnte, wurde durch die Hennemann Rechtsanwälte namens des Mandanten unverzüglich Klage vor dem Landgericht Stuttgart erhoben (Az. 16 O 24/12).
So kam es unter dem Druck des Klageverfahrens zu intensiven Vergleichsgesprächen, in deren Verlauf die Generali schließlich verpflichtet werden konnte, weitere 127.000,00 Euro (mithin insgesamt 357.000,00 Euro) an den Rentner zu zahlen und darüber hinaus lebenslang die Differenz zwischen den Kosten der Heimunterbringung und den Leistungen der Pflegeversicherung zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 25. April 2016 um 16:17 Uhr
 


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