Einbruchdiebstahl – Hartnäckigkeit zahlt sich aus – Alte Leipziger zahlt EUR 50.000,00
Donnerstag, den 16. Januar 2014 um 21:00 Uhr
Administrator
Einbruchdiebstahl - Hartnäckigkeit zahlt sich aus - Alte Leipziger zahlt EUR 50.000,00 Bereits zum zweiten Mal war Robbie P. Opfer eines Einbruchdiebstahls geworden. Sein Versicherer, die Alte Leipziger Versicherung AG, wollte jedoch von dem geflügelten Wort „geteiltes Leid ist halbes Leid“ nichts wissen und verweigerte eine Regulierung. Offenbar war die Alte Leipziger Versicherung AG der Auffassung, ihr Versicherungsnehmer dürfe nur einmal im Leben Opfer eines Einbruchdiebstahls werden, wenngleich er selbstverständlich fortwährend seine Prämie zu zahlen hat. Ziemlich unverblümt unterstellte die Alte Leipziger Versicherung AG ihrem Versicherungsnehmer den Versuch eines Versicherungsbetruges, da der vermeintliche „Gutachter“ des Versicherers festgestellt habe, dass ein Einbruchdiebstahl bereits technisch nicht vorgelegen haben konnte - ein typisches Ergebnis für ein vom Versicherer bestelltes und bezahltes Gutachten. Die Hennemann Rechtsanwälte unterstützten Herrn P. dabei, die technische Möglichkeit des Einbruchdiebstahls nachzuweisen und die ihm zustehende Versicherungsleistung klageweise geltend zu machen. Im Rahmen dieser Klage (Landgericht Stade, Az. 3 O 99/11) widerlegte ein Gerichtsgutachter als wirklicher Sachverständiger die Behauptungen des Versicherers und dessen sogenannten „Gutachters“ eindrucksvoll. Schlussendlich kam die Alte Leipziger Versicherungs AG nicht umhin, sich im Vergleichswege zur Zahlung von EUR 50.000,00 nebst erheblicher Zinsen zu verpflichten, wobei sie nahezu die gesamte Klagforderung anerkannte und entsprechende Prozesskosten zu tragen hatte. Es zeigt sich, dass Versicherungsnehmer sich nicht von angeblichen „Gutachtern“ des Versicherers einschüchtern lassen, sondern mit Hilfe versierter Fachanwälte die ihnen zustehenden Versicherungsleistungen konsequent durchsetzen sollten.
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 25. April 2016 um 16:16 Uhr
Barmenia erkennt Berufsunfähigkeit bei Depressionen an
Dienstag, den 01. Oktober 2013 um 21:00 Uhr
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Barmenia erkennt Berufsunfähigkeit bei Depressionen an Der
Diplom-Physiker Thorsten K. bemerkte im Jahr
2009 erstmals ungewöhnliche und unerklärliche Veränderungen an
sich. Die Tätigkeit für seinen Arbeitgeber im Bereich des
elektronischen Geschäfts- und Zahlungsverkehrs fiel ihm zunehmend
schwerer und seine zuvor uneingeschränkt funktionierende
Arbeitsleistung empfand er als immer langsamer und zäher. Er
verspürte stetig ansteigende Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit
und Effizienz. Das Gefühl, im Tagesgeschäft nicht mehr ansatzweise
die in ihn gesetzten bzw. sich selbst auferlegten Erwartungen
erfüllen zu können, setzte ihn seelisch mehr und mehr stark unter
Druck. Zu Beginn des Jahres 2010 hatte sich der Zustand von Thorsten
K. bereits derart verschlechtert, dass er unter schweren
Konzentrationsstörungen, Zwangsgrübeln, Perspektivlosigkeit,
Schlafstörungen, Antriebsminderung, Selbstabwertung und sozialem
Rückzug litt. Eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
diagnostizierte eine „schwere depressive Episode“. Nach
12-monatiger Arbeitsunfähigkeit schloss Thorsten K. im Mai 2011 zur
Vermeidung einer personenbedingten Kündigung einen Aufhebungsvertrag
mit seinem Arbeitgeber. Es folgte ein 6-wöchiger stationärer
Aufenthalt in einer Klinik für Psychotherapie. Anschließend
beantragte Thorsten K. Leistungen aus einer bei der Barmenia
Lebensversicherung a. G. bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung. Die
Barmenia wollte Thorsten K. bei einem der Versicherungswirtschaft
nahe stehenden Sachverständigen medizinisch begutachten lassen,
weshalb sich Thorsten K. an die Hennemann Rechtsanwälte wandte. Mit
deren Hilfe gelang es, die Barmenia davon zu überzeugen, die
Begutachtung in die Hände eines von den Hennemann Rechtsanwälten
ausgesuchten unabhängigen und neutralen Sachverständigen zu legen.
Das Gutachten dieses Facharztes kam zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die
aufgetretene schwere Depression zur Berufsunfähigkeit des Thorsten
K. geführt hat. Die
Barmenia konnte insoweit veranlasst werden, die Berufsunfähigkeit
anzuerkennen und die vertraglich vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente
für die Vergangenheit in Höhe von ca. 82.000,00 Euro
nachzuentrichten sowie für die Zukunft in Höhe von 2.000,00 Euro
pro Monat zu zahlen.
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 25. April 2016 um 16:16 Uhr
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Reitunfall: R+V zur Zahlung gezwungen
Dienstag, den 01. Oktober 2013 um 20:00 Uhr
Administrator
Reitunfall: R+V zur Zahlung gezwungen
Der Huftritt eines Pferdes hätte Hanne B. fast das Leben gekostet. Nach dem Reitunterricht brachte sie zusammen mit ihrem Reitlehrer das Schulpferd auf die Koppel, als das Pferd plötzlich und ohne erkennbaren Anlass wild ausschlug. Sein Huf traf die junge Eventmanagerin mit voller Wucht in den Bauch. Aufgrund der erheblichen Verletzungen und weil sich ihr Zustand schnell verschlechterte, veranlasste der Dienst habende Chefarzt eine Notoperation. Er entfernte Teile der Leber, des Bauchfells sowie die Gallenblase und rettete Hanne B. das Leben. Von der R+V, die den Reitstall versichert, forderte Hanne B. Schadensersatz: Die R+V regulierte jedoch lediglich 30.000,00 Euro und berief sich im Übrigen auf ein Mitverschulden der Reitschülerin am Unfall. Hanne B. wandte sich an die Hennemann Rechtsanwälte, welche die R+V wegen ihrer fortgesetzten Regulierungsverweigerung namens der Mandantin sogleich vor dem Landgericht Trier verklagten. Vor dem Landgericht Trier (Az. 4 O 207/05) konnte zunächst der Mitverschuldenseinwand der R+V entkräftet und eine umfassende medizinische Begutachtung der Mandantin veranlasst werden, was schließlich in einem Urteil des Landgerichts Trier zugunsten der Frau B. mündete. Die R+V zahlte das vom Landgericht Trier ausgeurteilte Schmerzensgeld von weiteren 27.000,00 Euro und ging bezogen auf die sonstigen Entschädigungspositionen in Berufung. Das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 3 U 836/12) brachte noch vor einem Berufungstermin sein Unverständnis zum Ausdruck und teilte das Missfallen der Hennemann Rechtsanwälte im Hinblick auf das Regulierungsverhalten der R+V. Um das Gerichtsverfahren und den außergerichtlichen Kampf der Hanne B. um eine angemessene Gesamtregulierung ihres Schadens zu einem kurzfristigen Abschluss zu bringen, drängte das Oberlandesgericht Koblenz auf den Abschluss eines Vergleiches. Die R+V verpflichtete sich unter dem Druck des Berufungsgerichts letztendlich, im Vergleichswege weitere 200.000,00 Euro an Hanne B. zu zahlen. Es zeigt sich an diesem Fall wieder einmal, dass Kampfbereitschaft und Durchhaltevermögen gegenüber einem aus Sicht des/der Unfallgeschädigten vermeintlich übermächtig wirkenden Versicherungskonzern sowie kompetenter anwaltlicher Beistand notwendig sind, um am Ende eine angemessene Entschädigung zu erlangen.
Sehen Sie auch den Beitrag im Bereich Presse/Medien zu diesem Thema (ARD-Brisant vom 20.07.2006)
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 25. April 2016 um 16:17 Uhr
Nach Querschnittlähmung: Angemessene Regulierung der Generali im Prozess
Montag, den 14. Januar 2013 um 20:00 Uhr
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Nach Querschnittlähmung: Angemessene Regulierung der Generali im Prozess Der rüstige und sportlich aktive 73-jährige Rentner Rudolf G. war in Stuttgart mit seinem Fahrrad unterwegs, als er plötzlich und unvermittelt von einem Pkw („SUV“) angefahren und zu Boden geschleudert wurde. Durch den Unfall erlitt Herr G. eine inkomplette Querschnittlähmung, wodurch sein Leben von einer Sekunde auf die andere einen tiefgreifenden Einschnitt erfuhr. Er war von nun an ans Bett gefesselt und musste – aus seinem häuslichen und familiären Umfeld herausgerissen – in einem Pflegeheim untergebracht werden. Nachdem die Generali Versicherung AG als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs gemeint hatte, sich mit einer Abschlagszahlung auf den Personenschaden des Herrn G. in Höhe von 70.000,00 Euro begnügen zu können, wandten sich die Angehörigen des schwerstverletzten Rentners an die Hennemann Rechtsanwälte, mit deren kompetenter Hilfe die Generali bereits außergerichtlich veranlasst werden konnte, weitere 160.000,00 Euro zu regulieren. Da die Zahlungen der Generali aber noch nicht einmal einem den erlittenen Verletzungen angemessenen Schmerzensgeld entsprachen, geschweige denn die Kosten des Pflegeheims deckten, und die Generali weitergehende Zahlungen kategorisch ablehnte, wurde durch die Hennemann Rechtsanwälte namens des Mandanten unverzüglich Klage vor dem Landgericht Stuttgart erhoben (Az. 16 O 24/12). So kam es unter dem Druck des Klageverfahrens zu intensiven Vergleichsgesprächen, in deren Verlauf die Generali schließlich verpflichtet werden konnte, weitere 127.000,00 Euro (mithin insgesamt 357.000,00 Euro) an den Rentner zu zahlen und darüber hinaus lebenslang die Differenz zwischen den Kosten der Heimunterbringung und den Leistungen der Pflegeversicherung zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 25. April 2016 um 16:17 Uhr
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