Generali zahlt ¼ Million Euro
Montag, den 14. Januar 2013 um 18:00 Uhr
Administrator
Generali zahlt ¼ Million Euro Die 51-jährige Dagmar B. erlitt einen Unfall, bei dem sie stürzte und nach vorne derart unglücklich auf beide Arme fiel, dass sie sich beide Schultern ausrenkte und sich an beiden Schultern eine Rotatorenmanschettenruptur zuzog. Frau B. ist seither in der Gebrauchsfähigkeit beider Arm stark eingeschränkt.
Frau B. meldete den Unfall ihrem privaten Unfallversicherer, der Generali Versicherung AG. Die Generali beauftragte mehrere (ihr offenbar zugeneigte) Gutachterinstitute mit der Begutachtung der Frau B. und zahlte dieser schließlich auf der Basis eines Gesamtinvaliditätsgrades von 49 % (gemäß den eingeholten Gutachten) eine Invaliditätsleistung in Höhe von etwa EUR 40.000,00. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass Frau B. nach dem Versicherungsvertrag ab einem Invaliditätsgrad von 50 % zusätzlich zur Invaliditätsleistung eine monatliche Invaliditätsrente in Höhe von knapp EUR 780,00 zustehen sollte. Nachdem die Generali außergerichtlich nicht veranlasst werden konnte, weitergehende Zahlungen zu erbringen, wurde von den Hennemann Rechtsanwälten namens der Mandantin Klage vor dem Landgericht Siegen erhoben (Az. 1 O 96/08). Der im Prozessverlauf vom Landgericht beauftragte Gerichtsgutachter kam – von Seiten der Generali mehrfach beanstandet – zu dem Ergebnis, dass im Falle der Frau B. von einem Gesamtinvaliditätsgrad von 63 % auszugehen sei. Es bestätigte sich also die Auffassung der Hennemann Rechtsanwälte, dass die Generali die Ansprüche der Frau B. rechtswidrig verkürzt hatte. Die Generali musste dementsprechend nicht nur die Invaliditätsleistung aufstocken, sondern auch die Invaliditätsrente nachregulieren. Es kam sodann kurzfristig zum Abschluss eines für Frau B. positiven Vergleichs, in dem sich die Generali verpflichtete, bezogen auf die ergänzende Invaliditätsleistung und die Invaliditätsrente für Vergangenheit und Zukunft weitere EUR 250.000,00 an Frau B. zu zahlen.
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 25. April 2016 um 16:17 Uhr
ERGO knickt ein
Freitag, den 16. November 2012 um 20:00 Uhr
Administrator
ERGO knickt ein
Herr
W. wollte vorsorgen und über einen Versicherungsvertreter eine
Risiko-Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
bei der ERGO Lebensversicherung AG abschließen. Beim Ausfüllen des
Antragsformulars nahm der Versicherungsvertreter einen von Herrn W.
erwähnten, zuvor erlittenen schweren Unfall mit den Worten, „der
Unfall sei zu lange her“, nicht mit auf, wohl im eigenen
Provisionsinteresse. So
wurde der Versicherungsvertrag geschlossen und Herr W. wähnte sich
gut abgesichert. Später
wechselte Herr W. seinen Versicherungsvertreter und erzählte dem
„Neuen“, dass der damalige Vertreter den schweren Unfall im
Antrag schlicht weggelassen hätte. Der neue Versicherungsvertreter
gab zu bedenken, dass das Risiko bestünde, dass sich die ERGO bei
Eintritt des Versicherungsfalls darauf berufen könne, dass im
Versicherungsantrag unrichtige Angaben gemacht worden seien. Hierdurch
verunsichert – schließlich hatte er dem ersten
Versicherungsvertreter alles offenbart und ihm vertraut – suchte
Herr W. anwaltlichen Rat. Der von ihm zunächst konsultierte
Rechtsanwalt offenbarte der ERGO die Umstände und damit den
zurückliegenden Unfall mit der Folge, dass die ERGO gegenüber Herrn
W. von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen der
„Anzeigepflichtverletzung“ zurücktrat. Dem zunächst
beauftragten Rechtsanwalt gelang es nicht, die ERGO
Lebensversicherungs AG umzustimmen und vom Fortbestand der
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu überzeugen. Mit
diesem Ergebnis wollte sich Herr W. jedoch verständlicherweise nicht
zufrieden geben und beauftragte die Hennemann Rechtsanwälte mit der
Wahrnehmung seiner Interessen. Ungeachtet der zugunsten des Herrn W.
bestehenden Beweiserleichterungen, die sich daraus ergaben, dass der
Mandant dem „alten“ Versicherungsvertreter bei Abschluss der
Versicherung sämtliche Umstände offenbart, jener das
Antragsformular ausgefüllt und anschließend Herrn W.
unterschriftsreif vorgelegt hatte, konnten die Hennemann
Rechtsanwälte im Rahmen der gebotenen rechtlichen Aufbereitung des
Sachverhalts feststellen, dass die ERGO Versicherung bereits die vom
Versicherungsvertragsgesetz normierten Formalien für einen wirksamen
Rücktritt vom Versicherungsvertrag nicht eingehalten hatten. Zwar
bedurfte es mehrerer anwaltlicher Schreiben, schließlich knickte die
ERGO jedoch ein und sah sich auf das Tätigwerden und die Argumente
der Hennemann Rechtsanwälte veranlasst, ihre Rechtsauffassung zu
revidieren und die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung des
Mandanten „wieder in Kraft zu setzen und unverändert
fortzuführen“. Es
lohnt sich also, beharrlich zu sein und Entscheidungen eines
Versicherers nicht als „gottgegeben“ hinzunehmen, sondern einer
fachanwaltlichen Prüfung unterziehen zu lassen. Denn insbesondere
die Einhaltung von Formalien, auf die sich Versicherungen nur allzu
gern gegenüber ihren Versicherungsnehmern zur Leistungsablehnung
berufen, ist keine Einbahnstraße, sondern ebenso von Versicherungen
zu beachten.
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 25. April 2016 um 16:17 Uhr
|
Zurich zahlt mehr als eine ¾ Million Euro
Sonntag, den 11. November 2012 um 20:00 Uhr
Administrator
Zurich zahlt mehr als eine ¾ Million Euro
Bei einem Verkehrsunfall in Berlin wurde eine 49-jährige bayerische Unternehmensberaterin so nachhaltig verletzt, dass sie ihre selbständige Tätigkeit nicht mehr fortführen konnte. Die Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs, die Zürich Agrippina Versicherung (heute: Zurich Insurance) zahlte einen Vorschuss auf das Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 Euro und bestritt im Übrigen, dass die Unternehmensberaterin bei dem Unfall überhaupt verletzt worden ist. Im sich anschließenden Klageverfahren vor dem Landgericht München (Az. 17 O 7429/02) stellte zunächst ein Sachverständiger für Unfallrekonstruktionen in einem sog. „biomechanischen Gutachten“ fest, dass die Geschwindigkeitsänderung bei dem Verkehrsunfall bei mindestens 13,5 bis höchstens 16,2 km/h gelegen habe. Auf dieser Grundlage kam sodann ein medizinischer Sachverständiger in einem orthopädischen Gutachten zu dem Ergebnis, dass sich die Unternehmensberaterin bei dem Unfall allenfalls eine leichte HWS-Distorsion zugezogen habe, die nach wenigen Wochen folgenlos ausgeheilt sei. Das Landgericht München wies die Klage daher mit der Begründung ab, dass angesichts der leichten Verletzungen das bereits als Vorschuss gezahlte Schmerzensgeld bei Weitem ausreichend sei. Die einkommenslose und gesundheitlich sehr angeschlagene (ehemalige) Unternehmensberaterin, die gegen das Urteil in Berufung gegangen war, wandte sich aufgrund der begründeten Befürchtung, dass auch das Berufungsverfahren nicht den gewünschten Verlauf nehmen würde, an die Hennemann Rechtsanwälte, die gegenüber dem Oberlandesgericht München (Az. 10 U 3712/04) mittels stringenter Argumentation und unermüdlichen, kompetenten Einsatzes doch noch eine weitere Begutachtung der Mandantin auf diversen medizinischen Fachgebieten durchsetzen und insoweit schließlich den entscheidenden Nachweis führen konnten, dass der Unfall erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Mandantin verursacht hatte. Durch die zielführenden prozessualen Weichenstellungen der Hennemann Rechtsanwälte sah sich die Zurich letztlich veranlasst, als Abfindung weitere 780.000,00 Euro an die Unternehmensberaterin zu zahlen.
Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 31. Oktober 2018 um 18:37 Uhr
Signal Iduna reguliert Millionenschaden innerhalb von 4 Wochen
Sonntag, den 11. November 2012 um 20:00 Uhr
Administrator
Signal Iduna reguliert Millionenschaden innerhalb von 4 Wochen
Die Signal Iduna beweist, dass es auch anders geht, und widerlegt
damit die gebetsmühlenartig vorgetragenen Behauptungen ihrer
Wettbewerber, dass die ordnungsgemäße Regulierung von Ansprüchen
schwerstgeschädigter Unfallopfer leider Zeit benötige und insoweit
(angeblich) zwangsläufig viele Monate, Jahre oder gar Jahrzehnte
dauern müsse. Im vorliegenden Fall erlitt unser 20-jähriger Mandant während
seines einjährigen Aufenthalts im außereuropäischen Ausland bei
einem verheerenden, von ihm unverschuldeten Verkehrsunfall eine
Querschnittlähmung, nachdem der Fahrer eines Lastwagens die
Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hatte und frontal gegen das
Fahrzeug unseres Mandanten stieß. Der Mandant ist über die Versicherungspolice seines Vaters bei der
Signal Iduna Versicherung als mitversicherte Person privat
unfallversichert. Für den Fall einer 100%igen Invalidität beläuft
sich die Versicherungssumme aus der Invaliditäts-Abfindung sowie der
Invaliditäts-Rente, die nach dem dortigen Policenmodell als
Einmalzahlung zu erfolgen hat, auf insgesamt Euro 960.000,00. Hinzu
kommen Sofortleistungen bei Schwerverletzten sowie
Krankenhaustagegelder mit Auslands-Verdoppelung. Auf unsere
Initiative haben versierte Gutachter die Gesamtinvalidität unseres
Mandanten, resultierend aus dessen Beeinträchtigungen der
Wirbelsäule, der Arme und Beine sowie infolge Lähmungserscheinungen
des Darms sowie der Blase auf Grundlage der Versicherungsbedingungen
der Signal Iduna mit insgesamt 280 % bemessen. Dadurch hat sich der
Signal Iduna Versicherung sowie den diese beratenden Ärzten sogleich
erschlossen, dass selbst günstigste Rehabilitationsfortschritte
keinesfalls dazu führen können, dass der Grad der Gesamtinvalidität
unseres Mandanten auch nur in die Nähe von 200 % gelangt oder sich
gar unter 100 % reduziert. Wenngleich es im Ergebnis zumindest zweier „Regulierungsanläufe“
der Signal Iduna Versicherung bedurfte, so hat diese dennoch auf
Grundlage der ihr von den Hennemann Rechtsanwälten übermittelten
Unterlagen die Entschädigungsansprüche des Mandanten – binnen
Monatsfrist – vollständig durch Zahlung von Euro 966.650,00
reguliert. Nach unseren gegenwärtigen Regulierungserfahrungen, beispielsweise
mit der Allianz Versicherung, der Generali Versicherung, der Zurich
Insurance oder der VGH Versicherung als öffentlich-rechtlichem
Regionalversicherer, wäre ein derartiges, vorbildliches
Regulierungsverhalten dieser Gesellschaften im Interesse eines
schwerstgeschädigten Unfallopfers auch nach fachanwaltlicher Vorlage
aller anspruchsbegründenden Unterlagen kaum vorstellbar.
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 25. April 2016 um 16:18 Uhr
|