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Kurz notiert

In diesem Bereich veröffentlichen wir in loser Folge Beiträge zu den neuesten Entwicklungen unserer Mandate




Aktuelle Beiträge:

Allianz zahlt EUR 1.100.000,00 nach Verkehrsunfall

HUK-Coburg scheitert auch vor dem Bundesgerichtshof
Anerkannte Berufsunfähigkeit zu Unrecht widerrufen

HUK-Coburg scheitert in zwei Instanzen
Anerkannte Berufsunfähigkeit zu Unrecht widerrufen

Ex-Tennisspielerin erhält 450.000,00 EURO

CosmosDirekt zahlt 350.000,00 EURO an Motorradfahrern nach Querschnittlähmung

Diebstahl von Kupferdachrinnen – VGH reagiert „wie man sie kennt“

Trotz Sachverständigenverfahren – R+V zahlt EUR 500.000,00 auf Feuerschaden

Auffahrunfall – Deutsches Büro Grüne Karte eV zahlt EUR 330.000,00

Versicherungsvertrag – Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unwirksam

Berufsunfähig wegen Depressionen: VPV erkennt Anspruch nach vorheriger Ablehnung an

Dann ging alles ganz schnell – Zurich zahlt weitere EUR 210.000,00

Zurich zahlt EUR 80.000,00 im laufenden Prozess

Auffahrunfall – Allianz zahlt EUR 70.000,00

Depressionen und Angstzustände: Drei Berufsunfähigkeits-Versicherer erkennen ihre Leistungspflicht an

Aachen Münchener zahlt weitere EUR 1.030.000,00

HUK zahlt weitere EUR 700.000,00

Einbruchdiebstahl - Hartnäckigkeit zahlt sich aus - Alte Leipziger zahlt EUR 50.000,00

Barmenia erkennt Berufsunfähigkeit bei Depressionen an

Reitunfall: R+V zur Zahlung gezwungen

Nach Querschnittlähmung: Angemessene Regulierung der Generali im Prozess

Motorradunfall: Allianz zu angemessener Regulierung „bekehrt“

Generali zahlt ¼ Million Euro

ERGO knickt ein

Signal Iduna reguliert Millionenschaden innerhalb von 4 Wochen

Zurich zahlt mehr als eine ¾ Million Euro

Regulierungsverweigerung der AXA "korrigiert"

VGH Hält Brandopfer hin

InterRisk verliert in drei Instanzen

Daumen mit Kreissäge abgetrennt – OLG Schleswig verurteilt ERGO Versicherung zur Zahlung von EUR 100.000,00

Abfindungsangebot der Mannheimer Versicherung vervielfacht

Audi "rudert zurück" und vergleicht sich



Motorradunfall: Allianz zu angemessener Regulierung „bekehrt“

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Motorradunfall: Allianz zu angemessener Regulierung „bekehrt“

Der 45-jährige Robert P. erlitt einen Verkehrsunfall, bei dem er als Motorradfahrer bei dem Versuch, eine Fahrzeugkolonne zu überholen, von einem ausscherenden Fahrzeug übersehen, gerammt und auf einen Acker geschleudert wurde. Hierdurch zog sich Herr P. dauerhafte Beeinträchtigungen im hirnorganischen und internistischen Bereich sowie in beiden Armen und Beinen, in mehreren Fingern sowie im Becken zu.

Die Allianz als privater Unfallversicherer des Herrn P. sah sich veranlasst, den Schaden auf Grundlage eines von ihr anerkannten Gesamtinvaliditätsgrades von 70 % (vermeintlich) schlussabzurechnen und eine Invaliditätsleistung in Höhe von 76.770,00 Euro an Herrn P. zu zahlen.
Der bei der Allianz bestehende private Unfallversicherungsvertrag sah eine Regelung vor, nach der sich die Versicherungsleistung ab einem Invaliditätsgrad von 80 % vervierfacht. Dummerweise sollte Herr P. diesen Schwellenwert nach den angeblichen Erkenntnissen der Allianz – zu deren wirtschaftlichen Vorteil und zu seinem Nachteil – äußerst knapp verpasst haben.
Daraufhin mandatierte Herr P. die Hennemann Rechtsanwälte, die sogleich dessen neuerliche Begutachtung und Invaliditätsbemessung durch gleichermaßen versierte wie neutrale medizinische Gutachter veranlassten. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse gelang es den Hennemann Rechtsanwälten, die Allianz in abschließenden Verhandlungen kurzfristig davon zu überzeugen, dass der tatsächliche Gesamtinvaliditätsgrad des Herrn P. den für eine Vervierfachung der Invaliditätsleistung maßgeblichen Schwellenwert nicht nur knapp, sondern geradezu deutlich übersteigt. Die Allianz zahlte daraufhin weitere 300.000,00 Euro an Herrn P., so dass sich dessen gesamte Invaliditätsentschädigung dank der fachanwaltlichen Unterstützung durch die Hennemann Rechtsanwälte auf insgesamt 376.770,00 Euro belief.

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 25. April 2016 um 16:17 Uhr
 

Generali zahlt ¼ Million Euro

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Generali zahlt ¼ Million Euro

Die 51-jährige Dagmar B. erlitt einen Unfall, bei dem sie stürzte und nach vorne derart unglücklich auf beide Arme fiel, dass sie sich beide Schultern ausrenkte und sich an beiden Schultern eine Rotatorenmanschettenruptur zuzog. Frau B. ist seither in der Gebrauchsfähigkeit beider Arm stark eingeschränkt.

Frau B. meldete den Unfall ihrem privaten Unfallversicherer, der Generali Versicherung AG. Die Generali beauftragte mehrere (ihr offenbar zugeneigte) Gutachterinstitute mit der Begutachtung der Frau B. und zahlte dieser schließlich auf der Basis eines Gesamtinvaliditätsgrades von 49 % (gemäß den eingeholten Gutachten) eine Invaliditätsleistung in Höhe von etwa EUR 40.000,00.
Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass Frau B. nach dem Versicherungsvertrag ab einem Invaliditätsgrad von 50 % zusätzlich zur Invaliditätsleistung eine monatliche Invaliditätsrente in Höhe von knapp EUR 780,00 zustehen sollte.
Nachdem die Generali außergerichtlich nicht veranlasst werden konnte, weitergehende Zahlungen zu erbringen, wurde von den Hennemann Rechtsanwälten namens der Mandantin Klage vor dem Landgericht Siegen erhoben (Az. 1 O 96/08).
Der im Prozessverlauf vom Landgericht beauftragte Gerichtsgutachter kam – von Seiten der Generali mehrfach beanstandet – zu dem Ergebnis, dass im Falle der Frau B. von einem Gesamtinvaliditätsgrad von 63 % auszugehen sei. Es bestätigte sich also die Auffassung der Hennemann Rechtsanwälte, dass die Generali die Ansprüche der Frau B. rechtswidrig verkürzt hatte.
Die Generali musste dementsprechend nicht nur die Invaliditätsleistung aufstocken, sondern auch die Invaliditätsrente nachregulieren. Es kam sodann kurzfristig zum Abschluss eines für Frau B. positiven Vergleichs, in dem sich die Generali verpflichtete, bezogen auf die ergänzende Invaliditätsleistung und die Invaliditätsrente für Vergangenheit und Zukunft weitere EUR 250.000,00 an Frau B. zu zahlen.

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 25. April 2016 um 16:17 Uhr
 

ERGO knickt ein

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ERGO knickt ein

Herr W. wollte vorsorgen und über einen Versicherungsvertreter eine Risiko-Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der ERGO Lebensversicherung AG abschließen. Beim Ausfüllen des Antragsformulars nahm der Versicherungsvertreter einen von Herrn W. erwähnten, zuvor erlittenen schweren Unfall mit den Worten, „der Unfall sei zu lange her“, nicht mit auf, wohl im eigenen Provisionsinteresse.
So wurde der Versicherungsvertrag geschlossen und Herr W. wähnte sich gut abgesichert.
Später wechselte Herr W. seinen Versicherungsvertreter und erzählte dem „Neuen“, dass der damalige Vertreter den schweren Unfall im Antrag schlicht weggelassen hätte. Der neue Versicherungsvertreter gab zu bedenken, dass das Risiko bestünde, dass sich die ERGO bei Eintritt des Versicherungsfalls darauf berufen könne, dass im Versicherungsantrag unrichtige Angaben gemacht worden seien.
Hierdurch verunsichert – schließlich hatte er dem ersten Versicherungsvertreter alles offenbart und ihm vertraut – suchte Herr W. anwaltlichen Rat. Der von ihm zunächst konsultierte Rechtsanwalt offenbarte der ERGO die Umstände und damit den zurückliegenden Unfall mit der Folge, dass die ERGO gegenüber Herrn W. von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen der „Anzeigepflichtverletzung“ zurücktrat. Dem zunächst beauftragten Rechtsanwalt gelang es nicht, die ERGO Lebensversicherungs AG umzustimmen und vom Fortbestand der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu überzeugen.
Mit diesem Ergebnis wollte sich Herr W. jedoch verständlicherweise nicht zufrieden geben und beauftragte die Hennemann Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Ungeachtet der zugunsten des Herrn W. bestehenden Beweiserleichterungen, die sich daraus ergaben, dass der Mandant dem „alten“ Versicherungsvertreter bei Abschluss der Versicherung sämtliche Umstände offenbart, jener das Antragsformular ausgefüllt und anschließend Herrn W. unterschriftsreif vorgelegt hatte, konnten die Hennemann Rechtsanwälte im Rahmen der gebotenen rechtlichen Aufbereitung des Sachverhalts feststellen, dass die ERGO Versicherung bereits die vom Versicherungsvertragsgesetz normierten Formalien für einen wirksamen Rücktritt vom Versicherungsvertrag nicht eingehalten hatten. Zwar bedurfte es mehrerer anwaltlicher Schreiben, schließlich knickte die ERGO jedoch ein und sah sich auf das Tätigwerden und die Argumente der Hennemann Rechtsanwälte veranlasst, ihre Rechtsauffassung zu revidieren und die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung des Mandanten „wieder in Kraft zu setzen und unverändert fortzuführen“.
Es lohnt sich also, beharrlich zu sein und Entscheidungen eines Versicherers nicht als „gottgegeben“ hinzunehmen, sondern einer fachanwaltlichen Prüfung unterziehen zu lassen. Denn insbesondere die Einhaltung von Formalien, auf die sich Versicherungen nur allzu gern gegenüber ihren Versicherungsnehmern zur Leistungsablehnung berufen, ist keine Einbahnstraße, sondern ebenso von Versicherungen zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 25. April 2016 um 16:17 Uhr
 

Zurich zahlt mehr als eine ¾ Million Euro

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Zurich zahlt mehr als eine ¾ Million Euro

Bei einem Verkehrsunfall in Berlin wurde eine 49-jährige bayerische Unternehmensberaterin so nachhaltig verletzt, dass sie ihre selbständige Tätigkeit nicht mehr fortführen konnte. Die Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs, die Zürich Agrippina Versicherung (heute: Zurich Insurance) zahlte einen Vorschuss auf das Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 Euro und bestritt im Übrigen, dass die Unternehmensberaterin bei dem Unfall überhaupt verletzt worden ist.
Im sich anschließenden Klageverfahren vor dem Landgericht München (Az. 17 O 7429/02) stellte zunächst ein Sachverständiger für Unfallrekonstruktionen in einem sog. „biomechanischen Gutachten“ fest, dass die Geschwindigkeitsänderung bei dem Verkehrsunfall bei mindestens 13,5 bis höchstens 16,2 km/h gelegen habe. Auf dieser Grundlage kam sodann ein medizinischer Sachverständiger in einem orthopädischen Gutachten zu dem Ergebnis, dass sich die Unternehmensberaterin bei dem Unfall allenfalls eine leichte HWS-Distorsion zugezogen habe, die nach wenigen Wochen folgenlos ausgeheilt sei. Das Landgericht München wies die Klage daher mit der Begründung ab, dass angesichts der leichten Verletzungen das bereits als Vorschuss gezahlte Schmerzensgeld bei Weitem ausreichend sei.
Die einkommenslose und gesundheitlich sehr angeschlagene (ehemalige) Unternehmensberaterin, die gegen das Urteil in Berufung gegangen war, wandte sich aufgrund der begründeten Befürchtung, dass auch das Berufungsverfahren nicht den gewünschten Verlauf nehmen würde, an die Hennemann Rechtsanwälte, die gegenüber dem Oberlandesgericht München (Az. 10 U 3712/04) mittels stringenter Argumentation und unermüdlichen, kompetenten Einsatzes doch noch eine weitere Begutachtung der Mandantin auf diversen medizinischen Fachgebieten durchsetzen und insoweit schließlich den entscheidenden Nachweis führen konnten, dass der Unfall erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Mandantin verursacht hatte. Durch die zielführenden prozessualen Weichenstellungen der Hennemann Rechtsanwälte sah sich die Zurich letztlich veranlasst, als Abfindung weitere 780.000,00 Euro an die Unternehmensberaterin zu zahlen.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 31. Oktober 2018 um 18:37 Uhr
 

Signal Iduna reguliert Millionenschaden innerhalb von 4 Wochen

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Signal Iduna reguliert Millionenschaden innerhalb von 4 Wochen

Die Signal Iduna beweist, dass es auch anders geht, und widerlegt damit die gebetsmühlenartig vorgetragenen Behauptungen ihrer Wettbewerber, dass die ordnungsgemäße Regulierung von Ansprüchen schwerstgeschädigter Unfallopfer leider Zeit benötige und insoweit (angeblich) zwangsläufig viele Monate, Jahre oder gar Jahrzehnte dauern müsse.
Im vorliegenden Fall erlitt unser 20-jähriger Mandant während seines einjährigen Aufenthalts im außereuropäischen Ausland bei einem verheerenden, von ihm unverschuldeten Verkehrsunfall eine Querschnittlähmung, nachdem der Fahrer eines Lastwagens die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hatte und frontal gegen das Fahrzeug unseres Mandanten stieß.
Der Mandant ist über die Versicherungspolice seines Vaters bei der Signal Iduna Versicherung als mitversicherte Person privat unfallversichert. Für den Fall einer 100%igen Invalidität beläuft sich die Versicherungssumme aus der Invaliditäts-Abfindung sowie der Invaliditäts-Rente, die nach dem dortigen Policenmodell als Einmalzahlung zu erfolgen hat, auf insgesamt Euro 960.000,00. Hinzu kommen Sofortleistungen bei Schwerverletzten sowie Krankenhaustagegelder mit Auslands-Verdoppelung. Auf unsere Initiative haben versierte Gutachter die Gesamtinvalidität unseres Mandanten, resultierend aus dessen Beeinträchtigungen der Wirbelsäule, der Arme und Beine sowie infolge Lähmungserscheinungen des Darms sowie der Blase auf Grundlage der Versicherungsbedingungen der Signal Iduna mit insgesamt 280 % bemessen. Dadurch hat sich der Signal Iduna Versicherung sowie den diese beratenden Ärzten sogleich erschlossen, dass selbst günstigste Rehabilitationsfortschritte keinesfalls dazu führen können, dass der Grad der Gesamtinvalidität unseres Mandanten auch nur in die Nähe von 200 % gelangt oder sich gar unter 100 % reduziert.
Wenngleich es im Ergebnis zumindest zweier „Regulierungsanläufe“ der Signal Iduna Versicherung bedurfte, so hat diese dennoch auf Grundlage der ihr von den Hennemann Rechtsanwälten übermittelten Unterlagen die Entschädigungsansprüche des Mandanten – binnen Monatsfrist – vollständig durch Zahlung von Euro 966.650,00 reguliert.
Nach unseren gegenwärtigen Regulierungserfahrungen, beispielsweise mit der Allianz Versicherung, der Generali Versicherung, der Zurich Insurance oder der VGH Versicherung als öffentlich-rechtlichem Regionalversicherer, wäre ein derartiges, vorbildliches Regulierungsverhalten dieser Gesellschaften im Interesse eines schwerstgeschädigten Unfallopfers auch nach fachanwaltlicher Vorlage aller anspruchsbegründenden Unterlagen kaum vorstellbar.

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 25. April 2016 um 16:18 Uhr
 


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