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Trügerischer Schutz "unter den Flügeln des Löwen"

Generali Versicherung von Landgericht Hamburg verurteilt.

Es scheint ein Morgen wie jeder andere zu sein - nicht jedoch für Werner P. aus Hamburg. Wie an jedem Morgen war der Unternehmer mit Schwung aus dem Bett aufgestanden, um zum Fenster zu gehen, dieses zu öffnen und die Jalousien hochzuziehen. An diesem Morgen jedoch rutschte er aus und stürzte, wobei er mit dem Rücken aufschlug.

Durch den Sturz erlitt Herr P. eine Fraktur des 10. und 11. Brustwirbels. Durch ein vom Landgericht Hamburg eingeholtes Gerichtsgutachten wurde festgestellt, dass der Unfall zu einer Invalidität und mithin zu einem unfallbedingten Dauerschaden des Versicherungsnehmers geführt hatte.

Die Generali, bei der Herr P. eine Unfallversicherung unterhielt, versuchte zuvor durch ein von ihr in Auftrag gegebenes und bezahltes Parteigutachten, den Unfallhergang - für sie günstig - so darzustellen, dass der Sturz durch einen Blutdruckabfall und eine damit einhergehende Ohnmacht verursacht worden sei. Dies vor dem Hintergrund, dass nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Generali Unfälle, die durch eine sogenannte Bewusstseinsstörung hervorgerufen werden, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.

Nach umfangreicher Beweisaufnahme kam das Landgericht Hamburg jedoch zu dem Ergebnis, dass nicht festgestellt werden könnte, dass der Sturz von Herrn P. auf eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung zurückzuführen sei. Die Generali trage für das Vorliegen eines von ihr behaupteten Ausschlussgrundes der Leistungspflicht vielmehr die Beweislast. Diese gilt jedoch stets dann als nicht erbracht, wenn sich bei mehreren denkbaren Unfallalternativen lediglich aus einer ergebe, aus der der Versicherer leistungspflichtig bleibe.

Da hier nicht festgestellt werden konnte, ob die Bewusstlosigkeit des Unfallopfers eine Folge des Sturzes oder aber dessen Ursache war, hat das Landgericht Hamburg die Generali Versicherung zur Zahlung der Invaliditätsleitung aus der Unfallversicherung verurteilte.

Leider konnte der Versicherungnehmer seinen Erfolg gegen die Generali nicht mehr miterleben, da er noch vor Verkündung des Urteils verstarb.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist nachzulesen unter dem Aktenzeichen 302 O 189/04.