VGH hält Brandopfer hin
Freitag, den 10. Februar 2012 um 20:00 Uhr
Administrator
VGH Hält Brandopfer hin
Am 16.10.2010 wurde die Garlstorfer „Waldklause“ durch ein Feuer
nahezu komplett zerstört. Das Gebäude, das nicht nur als
Gaststätte, sondern auch als Wohnung der Betreiber, der Eheleute V.,
diente, war zum Schadenzeitpunkt bei der VGH (u. a.) gegen
Brandgefahr versichert. Die
VGH zahlte nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen und nach
Aufforderung durch die Hennemann Rechtsanwälte im März 2011 zwar
den vom eigenen Gutachter ermittelten Zeitwert von 175.000,00 Euro,
nicht aber den Wiederaufbauwert, obwohl der Wiederaufbau inzwischen
begonnen hatte und Mitarbeiter der VGH anschließend sogar am
Richtfest teilgenommen hatten. Nachdem
ein Architekt und ein öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger bezüglich der vom VGH-Gutachter ermittelten
Wiederherstellungskosten zu dem Ergebnis gekommen waren, dass dessen
Bewertung nicht vollständig und in der Summe falsch sei (rund
820.000,00 Euro statt der vom VGH-Gutachter ermittelten 424.000,00
Euro), hielt die VGH an der Bewertung ihres Gutachters fest und
kehrte lediglich den Neuwertanteil von etwa 135.000,00 Euro aus. Da
die Eheleute V. bereits Bauaufträge erteilt und damit
Zahlungsverpflichtungen gegenüber Handwerkern, Ingenieuren und
Architekten begründet hatten, die oberhalb der vom VGH-Gutachter
ermittelten Kosten lagen, wurde die VGH von den Hennemann
Rechtsanwälten erneut zur weitergehenden Abschlagszahlung
aufgefordert. Die VGH reagierte hierauf jedoch nur mit dem Hinweis,
dass die insoweit überreichten Unterlagen noch geprüft werden
müssten. Um
der Hinhaltetaktik der VGH einen Riegel vorzuschieben, haben die
Hennemann Rechtsanwälte im Auftrag der Eheleute V. nunmehr Klage vor
dem Landgericht Lüneburg erhoben. Lesen Sie dazu auch die folgenden Beiträge im Bereich Presse/Medien: Hamburger Abendblatt: Versicherung lässt Brandopfer zappeln Hamburger Abendblatt: Betreiber der "Waldklause" klagen auf Abschlagzahlung
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 25. April 2016 um 16:18 Uhr
InterRisk verliert in drei Instanzen
Freitag, den 25. November 2011 um 20:00 Uhr
Administrator
InterRisk verliert in drei Instanzen
Bereits
1999 erlitt der Mandant der Kanzlei Hennemann, ein Hamburger
Steuerberater, einen schweren Verkehrsunfall, bei dem er mit etwa 100
km/h in eine Leitplanke prallte und sich schwerste Verletzungen der
Halswirbelsäule zuzog.
Erwartungsgemäß verweigerte der private Unfallversicherer des Mandanten, die in
Wiesbaden ansässige InterRisk Versicherung, jegliche Zahlung unter
Hinweis auf angeblich nicht eingetretene dauerhafte Verletzungen.
Dies sah jedoch auch das Landgericht Wiesbaden anders und verurteilte die
InterRisk zur Zahlung von EUR 373.345,32 (Az.: 1 O 131/03).
Erwartungsgemäß legte die InterRisk gegen das landgerichtliche Urteil Berufung bei
dem Oberlandesgericht Frankfurt ein – und verlor erneut (Az.: 3 U
304/08).
In versicherertypischer Manier akzeptierte die InterRisk auch dieses
Urteil nicht und wandte sich im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde an
den Bundesgerichtshof, nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt die
Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen hatte.
So kam es, dass die InterRisk ein drittes Mal verlor, da der
Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet
zurückwies (Az.: IV ZR 235/09). Erst
danach zahlte die InterRisk EUR 597.753,11 an den Mandanten der
Kanzlei Hennemann, wobei die Zinsen und Kosten in Höhe von EUR
224.407,79 zwischenzeitlich etwa 60 % der Hauptforderung betragen. Letzteres
dürfte insbesondere für einen Finanzkonzern eine schmerzliche
Erfahrung sein, da er traditionell der Überzeugung ist, dass die
Zeit stets für ihn arbeite.
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 25. April 2016 um 16:18 Uhr
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Daumen mit Kreissäge abgetrennt
Dienstag, den 01. November 2011 um 03:00 Uhr
Administrator
Daumen mit Kreissäge abgetrennt – OLG Schleswig verurteilt ERGO Versicherung zur Zahlung von EUR 100.000,00 Nachdem sich ein in Deutschland lebender polnischer Handwerker bei einem Urlaubsaufenthalt im Ferienhaus in Polen den rechten Daumen abgesägt hatte, als er bei Kaminholzarbeiten stolperte und mit der Hand in eine laufende Tischkreissäge geriet, lehnte die ERGO Versicherung AG jegliche Leistung aus einer bestehenden Unfallversicherung mit dem Vorwurf ab, es habe sich um eine freiwillige Selbstverstümmelung und damit um einen versuchten Versicherungsbetrug gehandelt. Im Einklang mit dem jahrzehntelangen vermeintlichen Grundsatz vieler Eingangsgerichte, beim Abtrennen von Gliedmaßen mittels Sägen aller Art liege ohnehin eine Selbstverstümmelung, also ein versuchter Versicherungsbetrug vor, wies das Landgericht Kiel (Az.: 6 O 77/07) die auf Zahlung einer Versicherungsleistung von EUR 100.000,00 gerichtete Klage ab. Die von den Hennemann Rechtsanwälten für die Mandantschaft gegen dieses Urteil geführte Berufung bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (Az.: 16 U 134/10) war vollumfänglich von Erfolg gekrönt, denn das Oberlandesgericht pflichtete der Auffassung der Hennemann Rechtsanwälte bei, dass die ERGO Versicherung den ihr obliegenden Beweis einer Selbstverstümmelung mitnichten geführt habe, und verurteilte den Versicherer zur Leistung der begehrten Entschädigung in Höhe von EUR 100.000,00.
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 25. April 2016 um 16:18 Uhr
Abfindungsangebot der Mannheimer Versicherung vervielfacht
Dienstag, den 01. November 2011 um 02:00 Uhr
Administrator
Abfindungsangebot der Mannheimer Versicherung vervielfacht
Der 51-jährige Harri N. erlitt einen unverschuldeten Verkehrsunfall (Frontalkollision) mit diversen Frakturen und Nervenschädigungen. Der gegnerische Haftpflichtversicherer, die Mannheimer Versicherung, glich den Sachschaden am Fahrzeug (Totalschaden) vollständig aus und leistete in der Folgezeit Teilzahlungen auf den Personenschaden des Herrn N.
Sodann wurden Verhandlungen über eine Gesamtabfindung aufgenommen und die Mannheimer bot eine Restzahlung in Höhe von 29.000,00 Euro zur Ausgleichung aller durch den Unfall erlittenen Schäden an. Da Harri N. unsicher war, ob er das Angebot der Mannheimer annehmen sollte, schaltete er glücklicherweise die Hennemann Rechtsanwälte ein. Denn unter Mitwirkung der Hennemann Rechtsanwälte konnte die Mannheimer Versicherung kurzfristig veranlasst werden, das Abfindungsangebot von 29.000,00 Euro auf den angemessenen Betrag von 70.000,00 Euro zu erhöhen und auf dieser Basis den Schaden zu regulieren.
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 25. April 2016 um 16:19 Uhr
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